Rz. 18

Abs. 2 Satz 2 sieht für Vorhaben der Versorgungsforschung nach § 92a Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 Sonderregelungen vor. Soweit der Innovationsausschuss bis zum 15.12.2019 keine Schwerpunkte und Kriterien für das Bewilligungsjahr 2020 festgelegt hatte, hätten diese abweichend von Satz 1 durch das BMG festgelegt werden müssen. Der Innovationsausschuss hätte die vom BMG festgelegten Schwerpunkte und Kriterien ohne Abstriche übernehmen müssen. Praktisch ist diese Sonderregelung nicht geworden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge