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Nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung beschließt der Innovationsausschuss grundsätzlich in Sitzungen. Eine schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn der Innovationsausschuss den Sachgegenstand in einer Sitzung beraten hat und einstimmig eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren beschließt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung). Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Beschluss zur schriftlichen Abstimmung ebenfalls schriftlich nach Satz 1 erfolgen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung).

Der oder die Vorsitzende kann nach § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung zur Abgabe einer schriftlichen Stimme eine Frist setzen. Die Stellungnahmen der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sind mit der Beschlussvorlage zur Verfügung zu stellen. Bis zum Ablauf der Frist nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen. Die Stimme kann durch einfachen Brief, per Telefax oder mittels E-Mail abgegeben werden und muss die Unterschrift der oder des Stimmberechtigten tragen.

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