Rz. 4

Abs. 2 ermächtigt das BMG zu einer zukünftigen Zusammenstellung und Bekanntmachung der Arzneimittelübersicht. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Bedarf besteht. Dass das Bundesministerium von sich aus im Wege der Ersatzvornahme eine Arzneimittelübersicht vornehmen kann, ist durch das BVerfG (Nichtannahmebeschluss v. 25.2.1999, 1 BvR 1510/91) ausgeschlossen worden.

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