Rz. 5

Schon in der Bezeichnung Negativliste deutet sich an, dass es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Gleichwohl wird die Auffassung vertreten (Hannes, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 93 Rz. 27), dass analog § 92 Abs. 3 Satz 1 ohne Vorverfahren eine Anfechtungsklage in analoger Anwendung erhoben werden kann. Angemessener dürfte eher eine Feststellungsklage sein.

Betroffen von einer Negativliste sind Vertragsärzte, Versicherte und pharmazeutische Unternehmen. Vertragsärzte und Patienten sind nicht in eigenen Rechten verletzt. Damit fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis. Grundsätzlich klagebefugt sind die pharmazeutischen Unternehmen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Nichtannahmebschluss v. 25.2.1999, 1 BvR 1510/91) liegt in der Veröffentlichung kein eigenständiger Nachteil, wenn die aufgelisteten Arzneimittel bereits aufgrund des § 34 konstitutiv aus der Versorgung ausgeschlossen sind und damit in die Negativliste aufgenommen werden konnten.

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