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Die Eintragung der Psychotherapeuten in das Arztregister ist Folge des Integrationsmodells, mit dem der Gesetzgeber ihre annähernd gleichberechtigte Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung umgesetzt hat. Die Registereintragung ist zwingende Voraussetzung für die Zulassung (§ 95 Abs. 2 Nr. 1) und erfolgt auf Antrag. Die bedarfsunabhängig und auf Zeit ermächtigten Psychotherapeuten (§ 95 Abs. 11) können dagegen nicht in das Arztregister eingetragen werden.

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