Rz. 181
Das nach § 24i SGB V zu zahlende Mutterschaftsgeld führt zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist allerdings,
- dass die Mutterschaftsgeldbezieherin unmittelbar vor Beginn des Bezuges von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III beanspruchen konnte (Rz. 182) und
- dass in der Arbeitslosenversicherung keine Vorpflichtversicherung aufgrund einer Zeit der (rentenversicherungsrechtlichen) Kindererziehung besteht (Rz. 183 ff.)
(§ 26 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 SGB III sowie GR v. 3.12.2002, Abschn. A IV, Ziff. 1.1.6 Abs. 1).
Die Vorschrift stellt auf den Bezug von Mutterschaftsgeld ab (GR v. 3.12.2002, Abschn. A IV, Ziff. 1.1.7); insoweit kommt die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nur für die Tage zustande, an denen die Leistung "Mutterschaftsgeld" tatsächlich gezahlt wird. Ruht der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld für mindestens einen Tag in voller Höhe, werden für diesen Tag auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet.
2.11.3.1 Voraussetzungen für das Zustandekommen von Arbeitslosenversicherungspflicht
Rz. 182
Die Versicherungspflicht wegen des Mutterschaftsgeldbezugs tritt nur ein, wenn die Mutterschaftsgeldbezieherin unmittelbar vor dem Beginn des Mutterschaftsgeldes
- arbeitslosenversicherungspflichtig war (Vorpflichtversicherung nach den §§ 25, 26 SGB III) oder
- eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld) bezog.
Der Begriff unmittelbar ist in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB V weit auszulegen. Der Bezug der Entgeltersatzleistung löst auch dann Versicherungspflicht aus, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. dem Ende des Bezugs einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III und dem Beginn der Entgeltersatzleistung einen Monat nicht überschreitet (GR v. 3.12.2002, Abschn. A IV, Ziff. 1.1.9 Abs. 1).
Eine Frau stand in einem kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bis zum 30.4. (zulässige Auflösung i. S. d. § 17 MuSchG). Aufgrund der zulässigen Auflösung kann die Frau nach § 24i SGB V Mutterschaftsgeld ab dem
a) 17.5.
b) 18.6.
beanspruchen.
Fazit:
Im Fall a) begründet der Bezug von Mutterschaftsgeld ab dem 17.5. Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Im Fall b) kommt eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nur zustande, wenn die Frau zwischendurch z. B. Arbeitslosengeld bezogen hat.
2.11.3.2 Weitere Voraussetzung: Keine andere Vorpflichtversicherung
Rz. 183
Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht nicht, wenn gleichzeitig eine Vorpflichtversicherung nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht (§ 26 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Diese Vorpflichtversicherung wird teilweise in diesem Zusammenhang auch als Vorrangversicherung bezeichnet.
Rz. 184
Eine solche Vorrang- bzw. Vorpflichtversicherung besteht in der Arbeitslosenversicherung bereits z. B. wegen einer Kindererziehungszeit i. S. d. § 56 SGB VI in den ersten 3 Lebensjahren eines Kindes. Versicherungspflichtig sind nach § 26 Abs. 2a SGB III nämlich bereits bisher arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Frauen in der Zeit, in der sie ein Kind erziehen, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Einzelheiten zu § 26 Abs. 2a SGB III vgl. Komm. zu § 26 SGB III.
Aufgrund der Versicherungskonkurrenzregelung des § 26 Abs. 3 Satz 3 SGB III kommt die Versicherungspflicht wegen des Mutterschaftsgeldbezugs i. d. R. nur für die Zeit vor der Entbindung zustande. Während des Mutterschaftsgeldbezugs für Zeiten nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag wird widerlegbar vermutet, dass für die Mutter Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht. Die Vermutung kann durch entsprechende Nachweise widerlegt werden (GR v. 3.12.2002, Abschn. A IV, Ziff. 1.1.6 Abs. 2).
Eine Frau erhält Mutterschaftsgeld nach § 24i für die Zeit vom 4.4. bis 15.5. (6 Wochen vor der Entbindung), für den Entbindungstag (16.5.) und für die Zeit vom 17.5. bis 11.7. (8 Wochen nach der Entbindung).
Für die Zeit nach der Entbindung erzieht die Frau das Kind.
Lösung:
Der Bezug von Mutterschaftsgeld begründet Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nur für die Zeit vom 4.4. bis 15.5., weil ab dem Folgetag wegen der (rentenversicherungsrechtlichen) Kindererziehungszeit eine Vorrangversicherung besteht.
Bei einem Mutterschaftsgeldbezug wegen erneuter Schwangerschaft innerhalb von 3 Jahren nach der Geburt des "ersten" Kindes besteht wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld i. d. R. bereits ab Beginn des Mutterschaftsgeldanspruchs keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Der Grund: Für Frauen, die während der (rentenversicherungsrechtlichen) Kindererziehungszeit für das "erste" Kind Mutterschaftsgeld wegen des "zweiten" Kindes beziehen, besteht bereits die arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehene Vorpflichtversicherung "Erziehungszeit" wegen des "ersten" Kindes.