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Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV).

Wegen der Steuerprogression würde die Mutterschaftsgeldbezieherin eine niedrigere prozentuale Steuerbelastung haben als weiterbeschäftigte Frauen (je höher das Einkommen, desto höher die prozentuale Steuerbelastung). Um dies zu unterbinden, bestimmen § 32b Abs. 1 Nr. 1b und c EStG, dass der Zahlbetrag

  • des Mutterschaftsgeldes und
  • des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG)

für die Einstufung in die Steuerprogression (Festlegen des Prozentsatzes) entsprechend berücksichtigt wird. Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden damit nicht direkt besteuert, erhöhen aber den Steuersatz, mit dem die anderen Einnahmen versteuert werden.

Die Höhe des von der Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeldes wird dem zuständigen Finanzamt elektronisch übermittelt (§ 32b Abs. 3 EStG). Auf Antrag der Mutter stellt ihr die Krankenkasse auch eine spezielle Bescheinigung für das Finanzamt über den Zeitraum und die Höhe des gezahlten Mutterschaftsgeldes aus.

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