Rz. 132
Frauen, die selbständig tätig sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 2 Satz 5). Dieses gilt allerdings nur, wenn sie wegen der selbständigen Tätigkeit mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder den Wahltarif i. S. d. § 53 Abs. 6 gewählt haben (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Ob der Anspruch auf Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sofort oder z. B. erst in der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit beginnt, ist unbedeutend. Falls also der Anspruch auf Krankengeld erst mit dem Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit entsteht, hat dieses auf das Einsetzen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld keine Auswirkungen; er besteht ab Beginn der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit (Beginn der 6. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, vgl. Rz. 40).
Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes berechnet sich bei diesem Personenkreis nach § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2. Es beträgt somit 70 % des Regelentgelts. Als Regelentgelt gilt der kalendertägliche Betrag, der – anstelle des Tages vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit – am Tag vor Beginn der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit (Rz. 40) als Ausgangswert für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge dient; hierbei darf ausschließlich das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit und keine Einkünfte aus Mieteinnahmen usw. berücksichtigt werden. Maßgebend sind also die Beitragseinstufungsverhältnisse aus dem Arbeitseinkommen am Tag vor Beginn der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit (Näheres zur Beitragseinstufung vgl. Rz. 132a).
Als Arbeitseinkommen gilt der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Eine selbständig tätige Frau ist freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld ab der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit beginnt am 5.1.2025.
Der Beitrag, den die Frau für den Tag vor Beginn der besonderen Phase – also für den 4.1. – zahlen musste, berechnet sich gemäß dem Einkommenssteuerbescheid aus
Arbeitseinkommen in Höhe von mtl. 3.000,00 EUR (100,00 EUR täglich) und
Miet- und Zinseinnahmen in Höhe von mtl. 1.150,00 EUR (38,33 EUR täglich).
Rechtsfolge:
Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das Arbeitseinkommen. Das Regelentgelt beträgt 100,00 EUR, 70 % hiervon sind 70,00 EUR (vgl. § 47 SGB V). Das Mutterschaftsgeld beträgt 70,00 EUR täglich.
Eine Begrenzung des Mutterschaftsgeldes auf 13,00 EUR täglich findet bei selbständig tätigen Frauen nicht statt; denn sie erhalten auch keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG.
Die anspruchsberechtigte Frau hat vom Mutterschaftsgeld keine Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Auszahlungsbetrag des Mutterschaftsgeldes mindert sich also nicht um den Beitragsanteil, der von der Versicherten im Falle des Bezugs von Krankengeld wegen einer Arbeitsunfähigkeit zu tragen wäre (Einzelheiten vgl. Rz. 176 ff.).
Rz. 132a
Wie bereits unter Rz. 132 erwähnt, sind für die Berechnung des Krankengeldes/Mutterschaftsgeldes die Beitragseinstufungsverhältnisse am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. am Tag vor Beginn des Eintritts der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit maßgebend. § 240 Abs. 4a sieht vor, dass die Beitragseinstufung zunächst immer nur vorläufig erfolgt. Das bedeutet: Die Höhe des der Beitragspflicht unterliegenden Arbeitseinkommens wird nur vorläufig festgesetzt und auf Basis des Steuerbescheids für dieses Kalenderjahr nachträglich korrigiert. Die gesetzliche Regelung führt zwar nachträglich zu einer beitragsrechtlichen Korrektur, jedoch nicht zu einer nachträglichen Anpassung des Krankengeldes/Mutterschaftsgeldes (vgl. Gesetzesbegründung zu § 240 SGB V, BT-Drs. 18/11025). Damit steht die Höhe des Regelentgelts unabhängig von den Beitragsnachberechnungen des § 240 Abs. 4a bereits am Tag des Beginns der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit endgültig fest. Eine nachträgliche Erhöhung des Mutterschaftsgeldes wegen des Nachweises eines höheren Einkommens im Vergleich zur ursprünglichen Feststellung findet nicht statt. Gleiches gilt selbstverständlich auch im umgekehrten Fall – also wenn sich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass das tatsächliche Arbeitseinkommen niedriger als zunächst angenommen war.