Einführung

Vorbemerkung zu §§ 115–123 SGB V

Bereits in der Begründung des Entwurfs des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) waren die schlechte Verzahnung der ambulanten und der stationären Versorgung kritisiert und als Ursachen unzureichende und unübersichtliche gesetzliche Regelungen festgestellt worden. Die vielfach in der Praxis geübte Abschottung zwischen der ambulanten und der stationären Behandlung hatte zu einer insgesamt unwirtschaftlichen und häufig genug nicht patientengerechten Versorgung beigetragen. Für den Gesetzgeber war dies Anlass genug, bereits im Rahmen des GRG den Beziehungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten einen eigenen Abschnitt im SGB V zu widmen. Das Gesundheits-Strukturgesetz hat die gesetzgeberischen Absichten noch verstärkt, indem mehr Druck auf die Selbstverwaltung der auf Bundes- und Landesebene beteiligten Organisationen ausgeübt wird, die notwendigen Verträge zu schließen, und mehr Vorgaben gemacht wurden, insbesondere die vor- und nachstationäre Behandlung sowie ambulantes Operieren im Krankenhaus umzusetzen. Damit ist im Sinne einer wirtschaftlichen Mittelverwendung in den Verteilungskampf zwischen den Krankenhäusern einerseits und den niedergelassenen Vertragsärzten andererseits eingegriffen worden.

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