0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung vom 24.12.2014 an eingeführt worden. Die Vorschrift bezweckt die Durchführung von Modellvorhaben, um Erkenntnisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Screenings auf multiresistente Erreger im Vorfeld eines planbaren Krankenhausaufenthaltes zu gewinnen.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Abs. 2 wurde neu gefasst. Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Einführungen einer einheitlichen sektorenübergreifenden Konfliktlösung in § 89a.
1 Allgemeines
Rz. 2
Während in den letzten Jahren vor allem multiresistente Staphylococcus aureus-Stämme (MRSA) im Vordergrund standen, nimmt nun die Häufigkeit des Nachweises multiresistenter gramnegativer Erreger (MRGN) zu. Da im Gegensatz zu MRSA hier Sanierungsmaßnahmen nicht möglich sind, ist die Einschränkung der Verbreitung von MRGN von erheblicher Bedeutung. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) empfiehlt derzeit ein risikobasiertes Screening auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäbchen mit einer Resistenz gegen vier der vier Antibiotikagruppen) bei Aufnahme in das Krankenhaus und eine vorsorgliche Isolierung der Patienten bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz hat einstimmig beschlossen, die Abrechnung eines 4MRGN-Screenings im ambulanten Bereich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermöglichen. In einem Modellvorhaben soll unter Berücksichtigung der Empfehlungen der KRINKO ein gezieltes Screening im ambulanten Bereich vor einer elektiven Krankenhausaufnahme erprobt werden. Damit sollen Erkenntnisse über die Effektivität und den Aufwand dieser Maßnahme gewonnen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Vereinbarung eines Modellvorhabens (Abs. 1)
Rz. 3
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land (Vertragspartner nach § 115 Abs. 1 Satz 1) gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut ein Modellvorhaben (Satz 1). Dadurch sollen Erkenntnisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Screenings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäbchen mit einer Resistenz gegen 4 der 4 Antibiotikagruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausaufenthaltes gewonnen werden.
Rz. 4
Die Krankenkassen und Verbände müssen die Vereinbarung gemeinsam mit den anderen Vertragspartnern abschließen. Getrennte Verträge für einzelne Krankenkassen oder Kassenarten sind unzulässig. Wenn sich die Krankenkassen und Verbände nicht einigen können, ist eine Mehrheitsentscheidung nach § 211a erforderlich.
Rz. 5
Nachdem sich die Vertragspartner nach § 115 Absatz 1 Satz 1 geeinigt haben ist Einvernehmen mit dem Robert-Koch-Institut herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, kann das Robert-Koch-Institut das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium (§ 89a) anrufen.
Rz. 6
Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft werden nicht beteiligt.
Rz. 7
Das Modellvorhaben ist insbesondere auf die Risikopersonen nach Maßgabe der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention auszurichten (Satz 2). Dabei ist auch die Laufzeit des Modellvorhabens zu vereinbaren (vgl. BT-Drs. 18/2909 S. 45). Die Laufzeit soll 8 Jahre nicht überschreiten (§ 63 Abs. 5 Satz 1). Die Frist soll so bemessen sein, dass verwertbare Ergebnisse erzielt werden können. Eine Verlängerung des Modellvorhabens ist nicht vorgesehen.
Rz. 8
Die Kassenärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf die Durchführung eines Modellvorhabens in mindestens einer Kassenärztlichen Vereinigung (Satz 3).
Rz. 9
Bei einer überbezirklichen Versorgung soll das Modellvorhaben in den betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam durchgeführt werden (Satz 4). Das Modellvorhaben kann in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführt werden, insbesondere um ausreichende Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unterschiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichtigen (Satz 5). Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von 4MRGN kann es bei einer überbezirklichen Versorgung erforderlich sein, auch überregional die Durchführung der Screening-Maßnahmen vor Aufnahme in das Krankenhaus in Modellvorhaben zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/2909 S. 45). Die Notwendigkeit einer überregionalen Durchführung des Modellvorhabens kann sich insbesondere auch deshalb ergeben, um ausreichende Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unterschiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichtigen.
Rz. 10
Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens erfolgt im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut (Satz 6). Für die Auswertung der Modellvorhaben ist ein wissen...