Dr. Thomas Becker-Evermann
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Norm wurde eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562). Sie ist mit Wirkung zum 19.12.2019 in Kraft getreten.
Durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) ist mit Wirkung zum 20.10.2020 der Verweis in § 106b Abs. 1 Satz 1 SGB XI von § 291a Abs. 7 Satz 5 SGB V auf den neu eingeführten § 376 SGB V geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der Vorschrift soll der Kreis der Nutzer der Telematikinfrastruktur erweitert werden, indem den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit gegeben wird, sich entsprechend anzuschließen (BT-Drs. 19/13438 S. 2). § 106b regelt in diesem Zusammenhang die finanziellen Aspekte.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Mit dem DVG wurde die Telematikinfrastruktur erweitert, indem den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit gegeben wird, sich freiwillig anzuschließen. In Zukunft ist zu erwarten, dass dieser Anschluss obligatorisch wird (BT-Drs. 19/13438 S. 35, 76). Dadurch soll die Telematikinfrastruktur im Bereich der Pflege als zentrale Infrastruktur für eine sichere Kommunikation eingeführt werden. Um den freiwilligen Anschluss voranzutreiben, regelt die Vorschrift die Finanzierung.
Nach Abs. 1 Satz 1 erhalten die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen eine Erstattung für die erstmaligen Ausstattungskosten (Nr. 1) sowie die laufenden Betriebskosten (Nr. 2). Dazu regelt das Gesetz eine Erstattung entsprechend der Finanzierungsvereinbarungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 32 des Bundesmanteltarifvertrages abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/aerztliche_versorgung/bundesmantelvertrag/anlagen_zum_bundesmantelvertrag/einzelne_anlagen_zum_bmv/bmv_anlage_32_finanzierung_telematikinfrastruktur.jsp). Daher werden u. a. mobile Ausstattungen dann in die Finanzierung einbezogen, wenn diese für den ärztlichen Bereich vereinbart werden (BT-Drs. 19/13438 S. 76).
Dem gesetzlichen Auftrag gemäß § 106b Abs. 1 Satz 2 zur Regelung des Verfahrens sind der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene nachgekommen (abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/telematik/telematik_3/20210531_TI_Vereinbarung_Pflege_v.3.0_final.pdf). Dabei kann auch den unterschiedlichen Größen der Pflegeeinrichtungen durch unterschiedliche Erstattungsbeträge Rechnung getragen werden (BT-Drs. 19/13438 S. 76).
Rz. 4
Nach § 106b Abs. 2 Satz 1 tragen die Kranken- und Pflegekassen die anfallenden Kosten anteilig nach dem Schlüssel, der sich aus dem Verhältnis der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege zu den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im ambulanten Bereich ergibt. Das Kostenverhältnis wird rückwirkend für das zurückliegende Kalenderjahr auf Basis der in den jeweiligen Jahresrechnungsergebnissen ausgewiesenen Ausgaben des Vorjahres bestimmt (BT-Drs. 19/13438 S. 77).
3 Literatur
Rz. 5
Dittrich/Dochow, Sozialrecht aktuell 2022 S. 49.