Rz. 6
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Vertragspartner auf Bundesebene zu Vereinbarungen über Maßstäbe und Grundsätze
- für die Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten, teilstationären, vollstationären und Kurzzeitpflege sowie
- für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist und flexible Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen (z. B. Pandemie) umfasst.
Die Inhalte der nach Satz 1 vorgesehenen Vereinbarung sollen allen an dem Prozess der Qualitätssicherung Beteiligten eine transparente und zuverlässige Beurteilungsgrundlage sowohl für die in der Pflegepraxis wie auch im Rahmen des Prüfgeschehens nach §§ 114 ff. anzusetzenden Maßstäbe vermitteln. Hiermit korrespondiert die in § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 getroffene Regelung, wonach sich die Pflegeeinrichtungen zur Durchsetzung der gesetzgeberischen Ziele bei Vertragsabschluss den durch den Vereinbarungsinhalt gesetzten Maßstäben des § 113 für die verpflichtende Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu unterwerfen haben. Zudem verpflichtet § 114 die Pflegeeinrichtungen, an Qualitätsprüfungen mitzuwirken (vgl. auch § 112 Abs. 2 Satz 1).
Rz. 7
Ferner haben die Vereinbarungen (insbesondere) auch die Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation zu regeln (Abs. 1 Satz 2). Hierbei sind aus Gründen der Optimierung der Arbeitsabläufe und der Arbeitserleichterung die Anforderungen so zu gestalten, dass die Pflegedokumentation i. d. R. vollständig in elektronischer Form erfolgen kann (vgl. Abs. 1 Satz 3). Die inhaltlich vorgesehenen Festlegungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Pflegedokumentation der Pflegeleistungen eine unverzichtbare Informationsquelle für alle am Pflegeprozess Beteiligten ist und nach dem Willen des Gesetzgebers als verlässlicher Parameter der Qualitätssicherung und Qualitätsförderung erhalten bleiben soll. Insoweit dient die Pflegedokumentation der Sicherung der Pflege, dem Informationsfluss, dem Leistungsnachweis, der Überprüfung der Pflegequalität und der juristischen Absicherung des pflegerischen Handelns (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 82).
Allerdings dürfen die in den Vereinbarungen zur Pflegedokumentation festgeschriebenen Anforderungen nach Abs. 1 Satz 4 nicht über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß hinausgehen und sollen den Aufwand für die Pflegedokumentation in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen Versorgung setzen. Die durch das PSG II aufgenommene Ergänzung des Satzes 3 soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einführung neuer Dokumentationssysteme in Pflegeeinrichtungen fördern. Insbesondere soll die vom Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung seit Ende 2014 im Rahmen eines Projektes unterstützte flächendeckende Einführung einer vereinfachten Pflegedokumentation (Strukturmodell) in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht werden. Mit dem Strukturmodell soll der Praxis nunmehr erstmals eine verlässliche, d. h. mit den Kosten- und Einrichtungsträgern sowie den Prüfinstanzen konsentierte und hinsichtlich wichtiger Rechtsfragen geprüfte Richtschnur zur angemessenen und sachgerechten Gestaltung der Pflegedokumentation an die Hand gegeben werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auf dieser Grundlage überflüssiger Dokumentationsaufwand erheblich reduziert werden kann, ohne fachliche Standards zu vernachlässigen, die Qualität der pflegerischen Versorgung zu gefährden oder haftungsrechtliche Risiken aufzuwerfen (BT-Drs. 18/6688 S. 135).
Soweit zu erwarten ist, dass mit der Einführung neuer Pflegedokumentationsmodelle durch den Abbau überflüssiger Dokumentation den Pflegebedürftigen und Pflegekräften wieder mehr Zeit für Pflege und Betreuung zur Verfügung steht, kann dies auch zu zeitlichen Einsparungen in den Pflegeeinrichtungen führen. Allerdings darf dies nach dem Willen des Gesetzgebers keine vergütungsrelevante Auswirkung auf die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtung haben und zu keiner Absenkung der Pflegevergütung führen. Dies stellt der Gesetzgeber mit der in Abs. 1 Satz 8 getroffenen Regelung ausdrücklich klar. Die Regelungswirkung des Satzes 8 greift unmittelbar nach Inkrafttreten von Art. 1 PSG II und nicht erst nach Überarbeitung der Maßstäbe und Grundsätze durch die Vertragsparteien innerhalb der in Abs. 1 Satz 4 gesetzten Fristen (vgl. BT-Drs. 18/6688 S. 135 auch mit weiteren Hinweisen zu den Beweggründen der Regelung des Satzes 6 i. d. F. des PSG II).
Rz. 7a
In den Vereinbarungen ist von den Vertragsparteien nach Abs. 1 Satz 5 auch festzulegen, welche Fort- und Weiterbildungen ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden können; geeignete Schulungen und Qualifikationsmaßnahmen sind insoweit durch die Pflegekassen anzuerkennen. Die mit Wirkung zum 17.9.2022 durc...