Rz. 10
Zentrale Aufgabenstellung der Vertragsparteien nach § 113 und damit auch des Qualitätsausschusses ist nach Auffassung des Gesetzgebers die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Weiterentwicklung der Qualität sowie zu Maßnahmen zur Darstellung der Qualität der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen nach § 113 Abs. 1 und § 115 Abs. 1a. Diese Aufgaben sollen unter Einbindung fachwissenschaftlicher Expertise wahrgenommen werden (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 101). Der Gesetzgeber hat deshalb die Vertragsparteien nach § 113 und damit zugleich auch den Qualitätsausschuss gemäß Abs. 4 Satz 1 berechtigt und verpflichtet, bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Unterstützung der qualifizierten Geschäftsstelle nach Abs. 6 zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige zu beauftragen.
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 6 enthält einen Katalog derjenigen Fachthemen, zu denen im Einzelnen – teilweise unter Fristsetzung – eine wissenschaftliche Auftragsvergabe erfolgen soll. Daneben haben nach Abs. 4 Satz 3 das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein Vorschlagsrecht für weitere Themen zur wissenschaftlichen Bearbeitung (zu den näheren Vorstellungen und Zielvorgaben des Gesetzgebers bezüglich der Auftragsvergabe vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 101).
Rz. 11
Nach Abs. 4a Satz 1 erstreckt sich der Sicherstellungsauftrag der Vertragsparteien nach § 113 auch auf die medizinisch-pflegefachliche und technische Weiterentwicklung der Verfahren der Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung. Die stetige Anpassung der Qualitätssysteme an neue Erkenntnisse betrachtet der Gesetzgeber als Daueraufgabe. Wichtig sei, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen in die Bewertung einfließen zu lassen. Deshalb regelt Abs. 4a Satz 2 explizit, dass die Vertragsparteien nach § 113 insbesondere die Evaluationsergebnisse nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, die die Umsetzung der entwickelten Verfahren betreffen, und die Berichte des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach § 114c Abs. 3 an das Bundesministerium für Gesundheit bei der Weiterentwicklung der Qualitätssysteme zu berücksichtigen haben (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 74). Die Auftragsvergabe hat ebenso wie in den Fällen des Abs. 4 Satz 1 auch hier an unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige zu erfolgen (Abs. 4a Satz 3).
Für die Erteilung und Bearbeitung der Aufträge gilt Abs. 5 Satz 2 bis 5 entsprechend (Abs. 4a Satz 4).
Rz. 12
Die Finanzierung der in Abs. 4 und Abs. 4a aufgeführten Aufträge an wissenschaftliche Institutionen soll aus Mitteln der Pflegeversicherung geleistet werden, da sie zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung beitragen (BT-Drs. 18/5926 S. 102). Dem trägt die in Abs. 5 Satz 1 getroffene Regelung Rechnung, wonach die Finanzierung der Auftragsvergabe aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 8 Abs. 4 erfolgt. Die hieran für die Bearbeitung der Aufträge geknüpften Anforderungen und Folgen sind in Abs. 5 Satz 2 bis 5 geregelt.