Rz. 1

§ 144 ist mit Wirkung zum 1.1.2017 durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) in das Gesetz aufgenommen und durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) zum 1.1.2017 ergänzt worden. Dabei hat der frühere § 122 Abs. 3 inhaltsgleich als § 144 Abs. 1 Eingang in die gesetzliche Neuregelung gefunden.

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