2.1 Landespflegeausschuss (Abs. 1)
Rz. 2
Die Bildung des Ausschusses ist nicht in das Ermessen der Beteiligten gestellt, sie ist vielmehr Verpflichtung. Das Gesetz lässt grundsätzlich zu, dass eigenständige Landespflegeausschüsse auch für Teile eines Landes gebildet werden; ansonsten ist für jedes Bundesland ein Ausschuss zu bilden.
2.1.1 Aufgaben des Ausschusses
Rz. 3
Der Landespflegeausschuss hat die Aufgabe, über jegliche Fragen der Pflegeversicherung zu beraten. Üblicherweise tritt er zu diesem Zweck, abhängig vom Umfang des Beratungsbedarfs, mehrmals jährlich zusammen. Das Ergebnis seiner Beratungen kann er an die maßgeblichen exekutiven und legislativen Organe im Wege des Aussprechens von Empfehlungen herantragen. Diese werden, wenn sie von der Richtigkeit der Empfehlungen überzeugt sind, die Prüfung anstellen, ob sich die Empfehlungen auf Landesebene umsetzen lassen oder eine Initiative in Richtung des Bundes zu starten ist.
2.1.2 Befugnisse der Landesregierung
Rz. 4
Zur Schaffung der Rahmenbedingungen und Regularien für die Landespflegeausschüsse sind die Landesregierungen ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Zusammensetzung des jeweiligen Landespflegeausschusses wird dabei ebenfalls durch die jeweilige Landesregierung bestimmt. Der Gestaltungsspielraum der Landesregierung ist mit Inkrafttreten der Neufassung des § 92 (seit 1.1.2016 § 8a) zum 1.7.2008 vergrößert worden. Das Gesetz selbst bestimmt nun keine Pflichtmitglieder der Ausschüsse mehr. Allerdings hat die Landesregierung durch § 8a Abs. 1 Satz 3 den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten zu berücksichtigen.
Üblicherweise werden in die Landespflegeausschüsse Vertreter berufen aus dem zuständigen aufsichtführenden Ministerium, den Pflegeeinrichtungen, den Trägern der sozialen Pflegeversicherung, den Trägern der privaten Pflegeversicherung, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Behindertenverbänden und vielen Organisationen mehr.
2.2 Sektorenübergreifender Landespflegeausschuss (Abs. 2)
Rz. 5
Die Länder können nach Abs. 2 sektorübergreifende Landespflegeausschüsse einrichten und gestalten. Ziel der Regelung ist die Einbindung der Verbände der Kostenträger und Leistungserbringer in die Arbeit eines solchen Ausschusses.
Bei Errichtung eines sektorübergreifenden Landespflegeausschusses werden die Landesverbände der Pflegekassen und der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und die Landeskrankenhausgesellschaften verpflichtet, in sektorenübergreifenden Landespflegeausschüssen mitzuarbeiten. Der Ausschuss soll Fragen der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit u. a. in der pflegerischen und medizinischen Versorgung beraten und insbesondere Schnittstellenprobleme lösen. Zweck ist es, durch den unmittelbaren Austausch über Versorgungsfragen die sektorenübergreifende Zusammenarbeit zu verbessern. Z. B. kann in diesem Ausschuss Folgendes beraten werden: Fragen zum Überleitungsmanagement u. a. vom Krankenhaus in die ambulante oder stationäre Pflege, zu integrierten Versorgungsverträgen, zur ärztlichen Versorgung insbesondere in Pflegeeinrichtungen, zur geriatrischen Rehabilitation, zur Hilfsmittelversorgung, zu Pflegestützpunkten nach § 7c, zur Qualitätssicherung, zum Qualitätsmanagement und zum Datenaustausch.
Weitere Gründe für die Einrichtung eines entsprechenden Ausschusses können sein, dass die spezifischen praktischen Erfahrungen der Leistungsträger und der Leistungserbringer sowie weiterer Beteiligter, z. B. Rehabilitationsträger, Berufsverbände oder Einrichtungen der Selbsthilfe, unmittelbar genutzt werden sollen, um sektorenübergreifende Versorgungsbedarfe zu erkennen und Versorgungsangebote besser zu verzahnen. Denn durch entsprechende landesrechtliche Regelungen können regionale Versorgungsbedarfe berücksichtigt und etwa Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunen, Interessenvertretungen oder Berufsverbänden in das Gremium berufen werden. Die sektorenübergreifenden Erfahrungen der Beteiligten und deren gemeinsame Empfehlungen können die Situation der Pflegebedürftigen über die Grenzen unterschiedlicher Versorgungsstrukturen hinaus verbessern.
Rz. 6
Es obliegt dem Landesrecht, den sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss mit dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a des SGB V zusammenzuführen oder lediglich den Austausch zu übergreifenden Fragen sicherzustellen. Ebenso steht es den Ländern frei, das Gremium an den Landespflegeausschuss anzugliedern oder nicht. Für den Fall, dass keine Zusammenführung der beiden Gremien erfolgt, verpflichtet Abs. 4 Satz 3 zu einer Abstimmung über Fragestellungen, die beide Gremien betreffen. Die nähere Ausgestaltung und Besetzung einschließlich von Kostenerstattungsregelungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses bestimmt sich nach Landesrecht. § 52 Abs. 2 und § 211 Abs. 4 SGB V finden Anwendung.
Die Beschlüsse der sektorenübergreifenden Landespflegeausschüsse haben keine unmittelbare Verbindlichkeit, stellen jedoch wichtige Empfehlungen zur Unterstützung insbesondere der Sozialversicherungsträger dar. Sie können diesen bei der ...