Rz. 3

Die Norm definiert in Satz 1 den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung als Stelle i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Indem § 97c Satz 1 SGB XI den Prüfdienst als Stelle i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I definiert, wird der Prüfdienst den datenschutzrechtlichen Vorschriften des SGB I, SGB X (vgl. § 35 Abs. 2 SGB I) sowie den speziellen Vorschriften im SGB XI unterworfen.

Damit unterscheidet sich die Regelungstechnik des § 97c von den sonstigen Datenschutzvorschriften im SGB XI. Unter anderem ist in § 97a eine ausdrückliche Normierung der Datenverarbeitungsbefugnisse für die Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen erfolgt, ohne diese als Stelle gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I zu definieren. Ebenso verhält es sich in § 97 bezüglich der Datenverarbeitungsbefugnisse des MDK. Dies zeigt, dass die in § 97c vorgesehene Regelungstechnik nicht erforderlich gewesen wäre. Unabhängig davon können sämtliche Stellen wegen des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, so dass es der Regelung des § 97c Satz 1 nicht bedurft hätte. Ausreichend wäre der Verweis auf §§ 97 und 97a gewesen.

 

Rz. 4

Gleichzeitig wird in Satz 2 die entsprechende Geltung der §§ 97 und 97a angeordnet. Damit gelten für den Prüfdienst die gleichen Anforderungen wie für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (BT-Drs 17/5178 S. 24). Allerdings führt der pauschale Verweis auf §§ 97 und 97a teilweise zu Doppelungen. So kommt z. B. bezüglich der Löschung der Daten eine Anwendung von § 97 Abs. 3 sowie von § 97a Abs. 2 in Betracht, wodurch allerdings divergierende Fristen normiert werden. Denn § 97a Abs. 2 verweist auf § 107, der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Frist für die Löschung von 2 Jahren vorsieht. Dagegen ist in § 97 Abs. 3 Satz 1 eine Frist von 5 Jahren geregelt. Da eine Gleichstellung mit dem MDK erfolgen sollte, dürfte insoweit die Frist des § 97 Abs. 3 gelten. Zudem ist die Reichweite der Verweisung auf Kons­tellationen zu beschränken, in denen es um die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung geht. So ist der Verweis auf § 97 Abs. 1 als Ermächtigung zur Datenverarbeitung nur für die Wahrnehmung der Befugnisse nach §§ 112 ff. zu verstehen (so auch Schneider, in: Krauskopf, Soziale Kranken-/Pflegeversicherung, Bd. 2, § 97c SGB XI, Rz. 4).

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