Rz. 26

§ 18 der Bedarfsplanungs-Richtlinie regelt die bundeseinheitlich anzuwendenden Vorgaben für die Bestimmung der Vertragspsychotherapeuten und deren Anrechnung auf den regionalen Versorgungsgrad.

Gemäß Abs. 1 wird in der Gruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte für die Feststellungen des Versorgungsgrades jeweils auf den 31.12. des vorausgegangenen Jahres auf der Grundlage einer durchschnittlichen Berechnung des 1. bis 3. Quartals des Vorjahres und des 4. Quartals des vor dem Vorjahr liegenden Quartals abgestellt. Wird der Zeitraum von 4 Quartalen wegen der Dauer der vorausgegangenen Tätigkeit des Arztes nicht ausgefüllt, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Tätigkeitsdauer der Anteil der psychotherapeutischen Leistungen am Gesamtanteil der ärztlichen Leistungen zu ermitteln. Die überwiegend psychotherapeutisch tätigen oder als solche neben ihrer Zulassung im Fachgebiet zugelassenen Vertragsärzte werden auch beim lokalen Versorgungsgrad ungeachtet ihres tatsächlichen Leistungsanteils mit dem Faktor 0,7 angerechnet. Für die entsprechenden Vertragsärzte mit einem reduzierten Versorgungsauftrag gemäß § 19a Ärzte-ZV wird der Faktor entsprechend angepasst.

Abs. 2 bestimmt, wer zu den ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und wer zu den überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzten zählt.

Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sind zugelassene Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin sowie Ärzte, welche als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte zugelassen sind, sowie Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 % überschreiten.

Als überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte gelten auch Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen mehr als 50 %, jedoch nicht mehr als 90 % ihrer ärztlichen Leistungen umfassen. Ab dem 1.4.2017 zählen als psychotherapeutische Leistungen in diesem Sinne die Leistungen der Abschnitte 35.2 und 35.3 sowie die Leistungen nach den Nummern 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 bis 35152 des EBM mit Stand vom 15.1.2018 (§ 18 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie). Abweichend von Satz 3 werden für Nervenärzte, Psychiater, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Arztgruppe der Kinder- und Jungendpsychiater die Leistungen nach Nummer 35151 und 35152 nicht berücksichtigt (Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie).

Der Leistungsanteil der psychotherapeutischen Leistungen wird nach Abs. 2 Satz 5 als Anteil der Punktzahlen der vorgenannten psychotherapeutischen Leistungen des EBM an den gesamten Punktzahlen des Arztes ermittelt. Als psychotherapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche zählen die Leistungen nach Satz 3, die an Minderjährigen und Heranwachsenden (bis 21 Jahre) erbracht wurden; Satz 4 gilt entsprechend. Der Leistungsanteil der an Kindern und Jugendlichen psychotherapeutisch erbrachten Leistungen wird als Anteil der Punktzahlen dieser Leistungen an den Gesamtpunktzahlen des Leistungserbringers ermittelt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert die Auswirkungen der Regelung in Satz 4 (Nichtberücksichtigung bestimmter Leistungen für die vorgenannten Arztgruppen) innerhalb von 2 Jahren nach ihrem Inkrafttreten (Abs. 2 Satz 8). Hat der Gemeinsame Bundesausschuss bis zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung oder unveränderte Fortgeltung der Regelung beschlossen, so tritt diese mit diesem Datum außer Kraft. Der Bestand der Regelung in Satz 4 wird also noch überprüft. Eine Anpassung oder eine Weitergeltung erfordern einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses; geschieht dies nicht, endet die Regelung mit Ablauf der 2 Jahre automatisch. Als psychotherapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche zählen die Leistungen nach Satz 3 der Vorschrift, die an Minderjährige und Heranwachsende (bis 21 Jahre) erbracht werden (Satz 6).

Die Berücksichtigung ermächtigter Psychotherapeuten oder angestellter Psychotherapeuten erfolgt gemäß §§ 22 und 58 der Richtlinie (§ 18 Abs. 3 der Richtlinie).

2.2.14.1 Anrechnungsfaktoren bei überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzten für die übrige Tätigkeit im Fachgebiet

 

Rz. 27

Vertragsärzte, welche neben ihrer Zulassung im Fachgebiet als überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte zugelassen sind oder als überwiegend psychotherapeutische Ärzte erfasst und in der Arztgruppe der Psychotherapeuten mit dem Faktor 0,7 angerechnet werden, sind nach § 20 der Richtlinie bei der Bestimmung des im Planungsbereich bestehenden Arzt-Einwohner-Verhältnisses der Arztgruppe, in der sie im Fachgebiet zugelassen sind, mit dem verbliebenen Faktor 0,3 anzurechnen. Für die entsprechenden Vertragsärzte mit einem reduzierten Versorgungsauftrag gemäß § 19a Ärzte-ZV werden die Faktoren entsprechend angepasst.

2.2.14.2 Anrechnungsfaktoren auf den Versorgungsgrad bei Hausärzten und Arztgruppenwechsel

 

Rz. 28

Bei der Arztgruppe der Hausärzte sieht § 19 der Bedarfsplanungs-Richtlinie unterschiedliche Anrechnungsfaktoren für die Fälle vor, dass Hausärzte nicht ausschließlich hausärztlich tätig sind. Hausärzte, welche zum Stichtag 31.12. des Vorjahres der Arztgruppe ...

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