Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 31b
Nach § 41 Satz 1 der Richtlinie ist bei der gemeinsamen Berufsausübung eine Fachidentität i. S. d. Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift erforderlich. Fachidentität liegt nach Satz 2 vor, wenn die Facharztkompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. Einer Übereinstimmung steht nicht entgegen, wenn nur einer der Ärzte über eine Schwerpunktbezeichnung oder Schwerpunktkompetenz verfügt.
Sind mehrere Vertragsärzte bereits in gemeinsamer Berufsausübung (Gemeinschaftspraxis) zugelassen, genügt die Übereinstimmung des Gebiets oder der Facharztkompetenz des Antragstellers mit einem der in gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Vertragsärzte; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Nimmt der Vertragsarzt an der hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 teil, ist die Zulassung eines Antragstellers, welcher gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 wahlberechtigt ist, nur mit der Maßgabe zulässig, dass der Antragsteller sich für dieselbe Versorgungsfunktion entscheidet, welche der Vertragsarzt wahrnimmt und beide Ärzte die Verpflichtung eingehen, Wahlentscheidungen für die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung nur gemeinsam zu treffen. Der Zulassungsausschuss hat die Verpflichtung mit der Zulassung des Antragstellers als Auflage zu verbinden.
Übereinstimmung in den Arztgruppen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 besteht nach Abs. 2 auch, solange der Vertragsarzt an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt und sich als Allgemein-/Praktischer Arzt oder als Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) mit einem Internisten mit Hausarztentscheidung oder als Internist mit Hausarztentscheidung mit einem Allgemein-/Praktischen Arzt oder einem Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) zur gemeinsamen hausärztlichen Berufsausübung zusammenschließt.
Übereinstimmung in den Arztgruppen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 besteht nach Abs. 3 auch,
- wenn sich Ärzte der Arztgruppe nach § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 und 9, § 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 2 der Richtlinie zusammenschließen oder
- wenn sich ein Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie mit einem Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen zusammenschließt oder
- wenn sich ein Facharzt für Lungen- oder Bronchialheilkunde (Lungenarzt) mit einem Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie oder einem Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Pneumologie und Psychiatrie oder mit Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde zusammenschließt oder
- wenn sich Fachärzte aus dem Gebiet der Inneren Medizin und Allgemeinmedizin, deren Schwerpunkt Bestandteil der Gebietsbezeichnung ist, mit Internisten mit identischer Schwerpunktbezeichnung (nach WBO-Recht 1992) zusammenschließen oder
- wenn sich ein Facharzt für Nervenheilkunde (Nervenarzt) mit einem Arzt zusammenschließt, der gleichzeitig die Gebietsbezeichnungen Neurologie und Psychiatrie oder gleichzeitig die Gebietsbezeichnungen Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie führt.
Nach Abs. 4 kann Übereinstimmung in den Arztgruppen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und 2 auch bestehen, wenn sich Ärzte aus der Arztgruppe der Nervenärzte nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie zusammenschließen, sofern besondere Versorgungsbedürfnisse entsprechend § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 7 vorliegen.
Nach Abs. 5 besteht Übereinstimmung in den Arztgruppen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und 2 auch unter zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten einerseits oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits oder unter Angehörigen der beiden Berufsgruppen gemeinsam. Bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Zusammenschluss eines Psychologischen Psychotherapeuten mit einem bereits zugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur bei Beschränkung des antragstellenden Psychologischen Psychotherapeuten auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen zulässig ist. Maßgeblich ist bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Status als Psychotherapeut unabhängig von der Abrechnungsgenehmigung für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den maßgeblichen Psychotherapie-Richtlinien anerkannten Therapieverfahren.