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Der Bedarfsplan umfasst nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie Grundsätze zur regionalen Versorgung, systematische Abweichungen von der Bundesrichtlinie sowie die Berichterstattung über die fachgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsregion und Informationen zum barrierefreien Zugang zur Versorgung; zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung behinderter Menschen ist bei der Bedarfsplanung vor allem im Hinblick auf Neuzulassungen die Barrierefreiheit besonders zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie).

Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind die KV und die Krankenkassen zwar unmittelbar an das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebunden; im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags haben sie daher auch zu prüfen, inwiefern beim Zugang zu ärztlichen Leistungen und Einrichtungen behinderungsbedingte Benachteiligungen vorliegen und ob diese durch fördernde Maßnahmen kompensiert werden können. Anhaltspunkte hierfür können gewonnen werden aus den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) i. V. m. den allgemeinen Grundsätzen gemäß Art. 3 BRK sowie § 4 Bundesbehindertengleichstellungsgesetz. Bei der Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der Zielsetzung Barrierefreiheit besteht für die regionalen Vertragspartner des Bedarfsplans ein Spielraum. So hat z. B. die KV schon bei der Niederlassungsberatung für Ärztinnen oder Ärzte auch die Barrierefreiheit für die Versorgung der Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker in den Blick zu nehmen und ggf. geeignete Maßnahmen wie eine Rampe oder einen Aufzug o. Ä. für eine in Planung befindliche Arztpraxis vorzuschlagen; darüber hinaus kann auch der Zulassungsausschuss den Zulassungsbescheid mit einer Auflage und Fristvorgabe für eine noch einzurichtende Barrierefreiheit in einer vorhandenen oder geplanten Vertragsarztpraxis versehen. Damit ist Barrierefreiheit, die unter Umständen erhebliche Investitionen bei der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt verursachen kann, bei bestehenden Vertragsarztpraxen zwar wünschenswert, aber nicht verbindlich vorgegeben. Bei Neuzulassungen, insbesondere bei neu zu errichtenden Arztpraxen, aber weniger bei Übernahmen vorhandener Arztpraxen, soll die Barrierefreiheit besonders beachtet werden. Damit ist die Barrierefreiheit auch nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern die KV soll im Rahmen ihrer Niederlassungsberatung zum Praxissitz die Ärztin/den Arzt eindringlich darauf hinweisen, dass i. S. der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung Barrierefreiheit notwendig ist und ggf. fördernde Maßnahmen aus dem Strukturfonds nach § 105 anbieten.

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