Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 42
Für die vertragszahnärztlichen Versorgung ist die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte)" maßgebend. Sie gilt i. d. F. v. 14.8.2007, veröffentlicht im BAnz Nr. 185 S. 7673 v. 2.10.2007 und ist am 1.10.2007 in Kraft getreten. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte wurde zuletzt geändert am 20.12.2018, veröffentlicht im BAnz AT 19.3.2019, und gilt mit Wirkung zum 20.3.2019.
Beim Vergleich der vertragszahnärztlichen Bedarfsplanung mit der vertragsärztlichen Bedarfsplanung ergibt sich, dass die Bedarfsplanung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund der sich aktuell abzeichnenden Probleme mit einer bedarfsgerechten Verteilung der Ärzte einen höheren Stellenwert besitzt als die Verteilung der Zahnärzte in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Dies ist z. B. der Grund dafür, dass viele der zwischenzeitlich eingeführten Änderungen in der Gesetzesvorschrift sich vorrangig auf die vertragsärztliche und nicht auf die vertragszahnärztliche Bedarfsplanung beziehen.
2.3.1 Grundsätzliches zur vertragszahnärztlichen Bedarfsplanung
Rz. 43
Auch in der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte hat der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechend Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (vgl. "beschließt in Richtlinien") den bundeseinheitlichen Rahmen für die Aufstellung von regionalen Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung in jeder KZV-Region vorgegeben.
Grundlage ist das Verhältnis der Zahl der Vertragszahnärzte bzw. der Kieferorthopäden bezogen auf die Einwohnerzahl in einem bestimmten Planungsbereich. Gesetzliche Zulassungsbeschränkungen in Folge einer festgestellten Überversorgung bestehen nicht.
Bezüglich Aufstellung, Anpassung und Vorlage des vertragszahnärztlichen Bedarfsplans gelten die Regelungen für den vertragsärztlichen Bedarfsplan entsprechend
Nach § 3 Abs. 4 dieser Richtlinie sind Planungsbereiche für die zahnärztliche Versorgung und für die kieferorthopädische Versorgung aufzustellen.
2.3.2 Ziele der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte
Rz. 44
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte) verfolgt nach § 2 das Ziel, den Versicherten eine bedarfsgerechte und gleichmäßige zahnärztliche Versorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst umfasst, in zumutbarer Entfernung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik sowie der Möglichkeiten der Rationalisierung und Modernisierung zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie gewährleistet einheitliche und vergleichbare Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren über die
- Festsetzung der Planungsbereiche,
- Feststellung des Standes der zahnärztlichen Versorgung,
- Ermittlung und Beurteilung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades in der zahnärztlichen Versorgung,
- Feststellung und Beurteilung einer zahnärztlichen Unterversorgung oder einer in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung,
- zahnärztliche Überversorgung.
Nach § 2 Abs. 2 stellen die KZVen im Rahmen des Zusammenwirkens von Zahnärzten und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Bedarfspläne auf, die den Stand und den Bedarf an zahnärztlicher Versorgung darstellen sowie die Kriterien für die Feststellung der Unterversorgung enthalten.
In Abs. 1 Satz 6 ist ausgeführt, dass die regionalen Planungsbereiche so festzulegen sind, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird, jedoch nicht welche Stelle die regionalen Planungsbereiche festzulegen hat.
In der vertragszahnärztlichen Versorgung setzt nach § 3 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte bei der Aufstellung des Bedarfsplans (vgl. § 99) die KZV die einzelnen Planungsbereiche im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen fest. Diese Festsetzung gilt auch im Falle des § 12 Abs. 2 Satz 2 Zulassungsverordnung für Zahnärzte (ZV-Z), wenn für den Bereich mehrerer KZV ein Bedarfsplan aufzustellen ist. Damit unterscheidet sich die Festsetzung der Planungsbereiche grundlegend von der in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung, wo der Gemeinsame Bundesausschuss die Planungsbereiche bestimmt und die regionale Ebene lediglich dann Änderungen vornehmen kann, wenn gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 regionale Besonderheiten vorliegen. Einvernehmen bedeutet, dass die Krankenkassenseite bei der vertragszahnärztlichen Versorgung jedem einzelnen Planungsbereich zustimmen muss, sodass bei der Festsetzung auch die ggf. bestehenden örtlichen Besonderheiten Berücksichtigung finden. Nach § 3 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte sollen die regionalen Planungsbereiche den kreisfreien Städten, den Landkreisen oder Kreisregionen in der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung entsprechen, wobei Abweichungen bei der Abgrenzung zulässig sind. Diese Sollbestimmung deckt sich mit § 99 Abs. 1 Satz 2, nach dem auch bei der Aufstellun...