Rz. 46

 
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anrechnungsfaktor
bis zu 10 Stunden pro Woche 0,25
über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5
über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75
über 30 Stunden pro Woche 1,0

Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist für die Errechnung der Wochenarbeitszeit der Umrechnungsfaktor 1/4,2 anzuwenden.

Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt durch Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors, ist zuvor die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich; bei einer Verringerung des Anrechnungsfaktors genügt eine Anzeige beim Zulassungsausschuss.

Im Falle einer gleichzeitigen Tätigkeit als (vollzeitig oder hälftig) zugelassener Zahnarzt und/oder angestellter Zahnarzt darf bei der Bemessung des Versorgungsgrades der Faktor 1,0 nicht überschritten werden.

Die Bestimmungen über die Anrechnungsfaktoren gelten gleichermaßen in zahnärztlichen Einzelpraxen, zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften, zahnärztlichen MVZ und zahnärztlichen Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V (vgl. § 5 Abs. 6 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte).

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