Rz. 48

Nach § 6 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte liegt in der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten Unterversorgung vor, wenn in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks Vertragszahnarztsitze, die im Bedarfsplan für eine bedarfsgerechte Versorgung vorgesehen sind, nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und dadurch eine unzumutbare Erschwernis in der Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen eintritt, die auch durch Ermächtigung anderer Zahnärzte und zahnärztlich geleiteter Einrichtungen nicht behoben werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zu vermuten, wenn der Bedarf den Stand der zahnärztlichen Versorgung um mehr als 100 % überschreitet. Eine Unterversorgung droht, wenn insbesondere aufgrund der Altersstruktur der Zahnärzte eine Verminderung der Zahl der Vertragszahnärzte in einem Umfang zu erwarten ist, der zum Eintritt einer Unterversorgung nach den vorgenannten Kriterien führen würde.

Liegt ein Anhalt für eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung in einem Planungsbereich vor, ist zunächst auf Veranlassung der KZV oder eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der Ersatzkassen eine gemeinsame Prüfung der Struktur und des Standes der zahnärztlichen Versorgung anhand der in den Planungsblättern enthaltenen Versorgungsdaten vorzunehmen. Die Prüfung ist innerhalb angemessener Frist, die 2 Monate nicht überschreiten darf, durchzuführen. Ergibt die Prüfung für die KZV, für einen Landesverband der Krankenkassen oder für die Ersatzkassen, dass nach den in § 6 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte genannten Kriterien eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung in dem betreffenden Planungsbereich anzunehmen ist, so ist der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen unter Mitteilung der für diese Feststellung maßgebenden Tatsachen und Übersendung der zur Prüfung dieser Tatsachen erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen. Die gemeinsame Prüfung endet also nicht mit einem gemeinsamen Prüfergebnis, sondern jede Seite, die an der gemeinsamen Prüfung beteiligt ist, kann zu dem Ergebnis kommen, dass eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung anzunehmen ist. Die anschließende Entscheidung, ob eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung tatsächlich besteht, trifft aber der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen, der auch die dann erforderlichen Konsequenzen beschließt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge