Rz. 75

Nach Abs. 5 sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstellen) gehalten, für jeden Planungsbereich eine Warteliste zu führen. Wie sich bereits aus dem Wort "Warteliste" ableitet, gilt dies in erster Linie für Planungsbereiche, für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nicht aber für solche, in denen sich ein Bewerber jederzeit frei niederlassen kann. In die Warteliste werden auf ihren Antrag hin die Ärzte eingetragen, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind. Im Umkehrschluss können in diese Liste keine Ärzte aufgenommen werden, die nicht in das Arztregister eingetragen sind bzw. sich noch nicht um einen Vertragsarztsitz beworben haben. Verwandte eines Vertragsarztes, die sich erst in der Ausbildung zum Arzt befinden, oder Ärzte, welche die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister nicht bzw. noch nicht erfüllen (vgl. § 95a), werden auch nicht in die Warteliste eingetragen. Wenn der Zulassungsausschuss über den Praxisnachfolger im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach Abs. 4 entscheidet, berücksichtigt er als weiteres Auswahlkriterium, wie lange jemand in die Warteliste eingetragen war.

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