Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 die Abs. 1, 3 und 4 neu gefasst sowie die Abs. 5 und 6 angefügt worden.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2.GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist Abs. 7 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 im Abs. 4 der Satz 5 eingefügt worden, der bisherige Satz 5 wurde Satz 6. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 der Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 4 der Satz 5 geändert sowie der Abs. 4 a eingefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 Abs. 4a Satz 4 geändert sowie der Abs. 4b eingefügt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist mit Wirkung zum 1.4.2007 der Abs. 8 angefügt worden. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ist mit Wirkung zum 1.1.2009 nach Abs. 4 Satz 1 der darauf folgende Satz eingefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 4 Satz 5 neu gefasst und der Satz 7 eingefügt worden. In Abs. 4a sind Satz 1 geändert und die Sätze 2 und 3 aufgehoben sowie der Satz 4 angefügt worden. In Abs. 4b sind in Satz 1 nach dem Wort "genehmigen" die Wörter "wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen" sowie der Satz 2 eingefügt und der Satz 5 angefügt worden. Nach Abs. 4b ist Abs. 4c eingefügt worden, wobei der Hinweis in Satz 2 auf die Angabe "3a" erst mit Wirkung zum 1.1.2013 gilt. Mit Wirkung zum 1.1.2013 sind Abs. 3a eingefügt, Abs. 4 Satz 1 neu gefasst sowie Abs. 4 Satz 9 angefügt worden.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1 der Satz 1 um HS 2 erweitert und der Satz 2 angefügt worden; Abs. 3a Satz 3 ist ebenfalls erweitert sowie die Sätze 4 bis 9 sind angefügt worden. In Abs. 4 ist Satz 5 Nr. 7 redaktionell geändert sowie die Nr. 8 angefügt worden. In Abs. 4 Satz 9 wurde der Text geändert und der Satz 10 angefügt.
Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 dem Abs. 2 die Sätze 4 bis 7 angefügt und in Abs. 3a die Sätze 2 und 3 geändert worden. In Abs. 4 sind in Satz 2 vor dem Punkt die Wörter "oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Abs. 2 Satz 5" eingefügt sowie die Sätze 5, 9 und 10 geändert worden. Außerdem sind in Abs. 4a nach Satz 1 die Sätze 2 und 3 sowie in Abs. 4b nach Satz 1 die Sätze 2 und 3 eingefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 der Abs. 4 geändert und in Abs. 4a Satz 6 die Wörter "dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Abs. 1 Satz 6 entgegenstehen" sowie in Abs. 4b Satz 5 vor dem Punkt dieselben Wörter eingefügt worden.
Durch Art. 4 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) wurde mit Wirkung zum 23.5.2020 die Vorschrift in Abs. 2 Satz 4 geändert und der Satz 5 eingefügt sowie in Abs. 4 Satz 2 nach dem Wort "Zulassung" die Wörter "oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Abs. 2 Satz 4" eingefügt.
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) sind mit Wirkung zum 1.9.2020 (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes) in Abs. 1 Satz 1 HS 2 nach dem Wort "Ärzte" "die Wörter und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind" eingefügt worden.
Mit den vielen Änderungen, die teils einen redaktionellen, teils einen sachlichen Inhalt haben, ist die Vorschrift eine der am meisten neu gefassten Vorschriften des ärztlichen Zulassungsrechts.
1 Allgemeines
1.1 Zweck der Vorschrift
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