Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Abs. 1 ist aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert und Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sind gestrichen worden.
Abs. 2 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) erneut geändert worden. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 Abs. 1 geändert und Abs. 3 angefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Der ärztliche oder psychotherapeutische Beruf wird durch die Vorschrift des § 104 eingeschränkt. Dazu bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage, um dem verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes zu genügen. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist an die Zulassung in eigener Praxis gebunden (§ 95). Weitere, die ärztliche Berufsfreiheit einschränkende Normen, die in Zusammenhang mit § 104 gesehen werden müssen, sind § 99 (Bedarfsplan), § 100 (Unterversorgung), § 101 (Überversorgung) und § 103 (Zulassungsbeschränkungen). Es trifft zu, dass die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung von einer Reihe juristisch-administrativer Begriffe umstellt ist (Steiner, MedR 2003, 4). Die Vorschrift bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) und der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV), in diesen Verordnungen konkrete Regelungen bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen wegen Unterversorgung oder Überversorgung zu treffen. Davon hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Verordnungsgeber (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 2) in den §§ 15, 16 und 16b Ärzte-ZV Gebrauch gemacht. Dagegen sind in der Zahnärzte-ZV mit Wirkung zum 1.4.2007 die auf Zulassungsbeschränkungen bezogenen Vorschriften gestrichen worden. Diese Aufhebung betraf die Abs. 3 bis 7 des § 16 und den § 16a Zahnärzte-ZV (vgl. Art. 22 Nr. 7 und 8 GKV-WSG).
Rz. 3
Die Feststellung der Unterversorgung durch die Landesausschüsse der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen kommen sowohl in der vertragsärztlichen als auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung vor. Gleiches gilt für die Feststellung der Überversorgung. Die Feststellungen führen die Landesausschüsse von Amts wegen durch, wobei sich die Feststellung der vertragsärztlichen Unter- oder Überversorgung nach den Grundlagen richtet, die in den "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung" i.d.Neuf. v. 15.2.2007 (BAnz. 2007, 3491) veröffentlicht sind.
Rz. 4
Für die vertragszahnärztliche Versorgung sind die Kriterien und das Verfahren zur Feststellung einer eingetretenen oder drohenden zahnärztlichen Unter- bzw. Überversorgung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. F. v. 17.11.2006 (BAnz. 2007, 1109) enthalten. Das in § 104 enthaltene Verfahren über Zulassungsbeschränkungen bei Unter- bzw. Überversorgung gilt seit 1.4.2007 allerdings nur noch für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung.
Das GSG und das 2. GKV-NOG nahmen am Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen redaktionelle Anpassungen vor. Mit dem GKV-WSG sind die Zahnärzte vom Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen ausgenommen worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Unterversorgung (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 5
Abs. 1 Satz 1 ist im Zusammenhang mit §§ 98, 100 zu sehen. Es kommt zu einigen Überschneidungen, weil bereits dem Landesausschuss die Feststellung obliegt, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht. Sprachlich greift auch § 104 Abs. 1 Satz 1 die Formulierungen von der eingetretenen Unterversorgung oder der Drohung einer Unterversorgung auf. Teilweise dürften sich die Bestimmungen sogar widersprechen, so z. B. bezüglich der Bindungswirkung einer Anordnung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (vgl. § 90) für den Zulassungsausschuss-Ärzte. Während § 100 Abs. 2 die verbindliche Wirkung einer angeordneten Zulassungsbeschränkung für den jeweiligen Zulassungsausschuss vorschreibt, räumt § 104 Abs. 1 etwas Freiraum ein, wenn die Zulassungsverordnung vorgeben soll, inwieweit der Zulassungsausschuss im Falle einer Unterversorgung an die Anordnung des Landesausschusses gebunden ist. Genauer regelt § 98 den Inhalt der Zulassungsverordnungen in Bezug auf die Bestellung und Abberufung der Mitglieder eines Zulassungsausschusses .§ 16 Abs. 3 Ärzte-ZV bestimmt, dass Zulassungsbeschränkungen bei drohender Unterversorgung mit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse angeordnet werden, sodass die Rechtswirkung des § 100 Abs. 2 letztlich doch eingehalten worden ist.
Rz. 6
Als Ermächtigungsverordnung muss die Vorschrift den Anforderungen des Art. 80 GG genügen. Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung muss gesetzlich bestimmt sein. Inhalt der Zulassungsverordnungen ist die Regelung der Vorgaben für die Anordnung der Zulassungsbeschränkungen durch d...