Rz. 5

Nach Abs. 1d wirken die KVen an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit, wenn das Landesrecht die nachstehende Regelung bestimmt. Ausgangspunkt dieser Regelung ist der vom BMG und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheits- und Kultusministerkonferenz der Länder und der Koalitionsfraktion des Bundestages am 31.3.2017 beschlossene "Masterplan Medizinstudium 2020". Dieser enthält Maßnahmen, die darauf abzielen, mehr Absolventinnen und Absolventen des Medizinstudiums für eine ärztliche Tätigkeit auf dem Lande zu gewinnen. Eine dieser Maßnahmen ist die Einführung und Umsetzung einer sog. Landarztquote. Mit dieser haben die Länder die Möglichkeit, neben den regulären Zulassungsverfahren für das Medizinstudium bis zu 10 % der Medizinstudienplätze vorab an Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, die sich verpflichten, nach Abschluss des Studiums und der fachärztlichen Weiterbildung für bis zu 10 Jahre in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten ländlichen Regionen tätig zu werden. Hierbei sind die fachärztliche Eignung und Motivation zur hausärztlichen Tätigkeit in besonderen Auswahlverfahren zu überprüfen.

Im Entwurf des vorgesehenen Abs. 1c war zunächst klargestellt, dass die KVen in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung an der Umsetzung der Landarztquote mitwirken sollten, soweit der jeweilige Landesgesetzgeber entsprechende Regelungen übernommen hatte. Die Mitwirkung war zunächst sowohl am Verfahren zur Vergabe der Studienplätze als auch an der Umsetzung der von den Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe der Studienplätze eingegangenen Verpflichtungen vorgesehen, wenn Landesrecht dies bestimmte. Da aber der Masterplan Medizinstudium 2020 eine Beteiligung der KVen bei der Vergabe der Studienplätze überhaupt nicht vorsieht, wurde auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit die diesbezügliche Regelung mit Wirkung zum 11.5.2019 wieder gestrichen. Dagegen wurde an der Mitwirkung der KVen bei der Umsetzung der von den Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen festgehalten, welche sich auf die vertragsärztliche Tätigkeit in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten beziehen.

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