Rz. 8
Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird die Kündigung durch die Krankenkassenseite mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Der Hinweis auf die "in Abs. 1 Satz 1 genannten Verbände" ist allerdings unscharf, weil auch die Ersatzkassen in die Kündigung einbezogen sind, die, wie vorher ausgeführt, auf der jeweiligen Landesebene durch die Landesvertretung des vdek e. V. als Bevollmächtigten vertreten werden.
Die Kündigung des Versorgungsvertrages hat insbesondere bei Hochschulkliniken und Plankrankenhäusern, die fiktive Versorgungsverträge haben, unmittelbare Auswirkungen auf Planungs- und Investitionsentscheidungen im Krankenhauswesen eines Landes, da die wirtschaftliche Basis des jeweiligen Krankenhauses nachhaltig betroffen ist. Die Wirksamkeit der Kündigung ist deshalb von der Genehmigung der für Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde abhängig, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bereits Gesichtspunkte zu prüfen hat, die auch für die gegenüber dem Krankenhaus auszusprechende Kündigung maßgebend sind, wie etwa die Erforderlichkeit des Krankenhauses für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten (vgl. § 109 Abs. 3 Nr. 3), die sich mit dem Gesichtspunkt der Unverzichtbarkeit i. S. v. Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift zumindest überschneidet (so Ausführungen im BSG-Beschluss v. 24.4.1995, 3 BS 1/94). Nach Auffassung des BVerwG läge es sogar nahe, gerade hierin die Funktion des Genehmigungserfordernisses nach Abs. 2 der Vorschrift zu sehen (vgl dazu BT Drs. 11/2493 S. 64). Da die Genehmigungsbehörde nicht die jeweilige Aufsichtsbehörde der Krankenkassen sei, sondern bei sachgerechter Zuordnung diejenige Landesbehörde ist, der auch die Krankenhausplanung obliegt, erfülle das Genehmigungserfordernis jedenfalls keine aufsichtsrechtliche Funktion (BVerwG, Urteil v. 14.4.2011, 3 C 17.10).
Die Genehmigung der Landesbehörde ist auch erforderlich, wenn der formelle Versorgungsvertrag mit einem Vertragskrankenhaus gekündigt wird, da in Abs. 2 Satz 1 generalisierend von Kündigung gesprochen und nicht zwischen einer Kündigung bei einem Plankrankenhaus und einer Kündigung bei einem Vertragskrankenhaus unterschieden wird; das Wort "Kündigung" schließt auch eine Teilkündigung ein (vgl. Abs. 1 Satz 1 mit der Formulierung "ganz oder teilweise"). Das gilt auch für Abs. 2 Satz 2, sodass die Landesbehörde bei jeder Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einem zugelassenen Krankenhaus ihre Entscheidung, ob die Kündigung/Teilkündigung genehmigt oder nicht genehmigt wird, zu begründen hat.
Weder in Abs. 1 noch nach Abs. 2 der Vorschrift wird, obwohl sie dezidiert die materiellen Voraussetzungen einer Kündigung regeln, eine Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheides nach § 8 KHG zur Zulässigkeits-, Rechtmäßigkeits- oder Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung gemacht. Durch die Einleitung des Verwaltungsverfahrens nach § 8 KHG soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Krankenhausträger nicht aufgrund des für ihn weiterhin verbindlichen Feststellungsbescheides Kapazitäten für die Krankenhausbehandlung der Versicherten vorhält, die er nach einer wirksamen Kündigung seiner Zulassung zur stationären Versorgung gegenüber den Krankenkassen nicht mehr abrechnen kann (so auch Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/2237 S. 198).
Der Genehmigung kommt nur im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen der Landesbehörde und der Krankenkassenseite Regelungsgehalt bzw. Verwaltungscharakter zu. Das Genehmigungsverfahren ist allein ein Instrument des Interessenausgleichs zwischen Krankenhausplanungsbehörden und Krankenkassenseiten. Eigenständige Entscheidungsbefugnisse bzw. Regelungen gegenüber dem Krankenhausträger sind damit nicht verbunden. Das Rechtsverhältnis zur Krankenhausplanungsbehörde wird vielmehr durch das Ergebnis des eigenständigen Verfahrens über die Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG – angestoßen durch den Antrag auf Genehmigung der Kündigung an die Landesbehörde – gestaltet.
Der mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 2 eingefügten Satz 3 verpflichtet die Landesbehörde, die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch darzulegen, wenn sie bei der Kündigung eines Plankrankenhauses die Genehmigung versagen will. Sie muss also konkret darlegen, warum der Versorgungsbedarf, der bisher von dem betroffenen Krankenhaus gedeckt worden ist, nicht in zumutbarer Weise von anderen zugelassenen Krankenhäusern gedeckt werden kann. Der bestehende Bettenüberhang, der durch die Kündigung abgebaut werden soll, muss also durch die Landesbehörde in der schriftlichen oder elektronischen Begründung der Nichtgenehmigung der Kündigung mit entsprechend nachvollziehbaren Argumenten untermauert werden, dass das Plankrankenhaus in der konkreten Versorgungssituation unabweisbar bedarfsgerecht und daher unverzichtbar ist.
Die Genehmigung gilt nach Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung der Künd...