0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v.10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) mit Wirkung zum 1.1.2016 eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift gehört zu einer Reihe gesetzlicher Maßnahmen des KHSG, mit der die Qualität als weiteres Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt und die Qualitätssicherung in der stationären Krankenhausversorgung gestärkt worden sind. Durch den Abschluss von Qualitätsverträgen soll erprobt werden, inwieweit sich weitere Verbesserungen der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen durch die Vereinbarung von hochwertigen Qualitätsstandards und darauf abzielende zusätzliche Anreize erreichen lassen. Die Umsetzung der Qualitätsverträge in die Praxis geht nur schrittweise voran, sodass mit ersten Qualitätsverträgen frühestens im 2. Halbjahr 2018 zu rechnen ist.
In einem ersten Schritt ist vorgeschrieben, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für die zugelassenen Krankenhäuser (vgl. § 108 SGB V) bis zum 31.12.2017 (§ 136b Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 8) 4 maßgebliche Leistungen oder Leistungsbereiche festlegt, zu denen Qualitätsverträge mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden sollen. Im zweiten Schritt vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) verbindliche Rahmenvorgaben für die auf örtlicher Ebene zu schließenden Qualitätsverträge. Alternativ findet auf Bundesebene ein Schiedsverfahren statt, falls sich die Vereinbarungspartner über diese Rahmenvorgaben nicht bis spätestens 31.7.2018 einigen. Im dritten Schritt sollen dann die Krankenkassen oder ihre Zusammenschlüsse mit einzelnen Krankenhausträgern Erprobungsverträge zur Förderung einer qualitativ hochwertigen Versorgung (Qualitätsverträge) schließen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Um erproben zu können, ob durch Anreize und höherwertige Qualitätsstandards weitere Verbesserungen der Krankenhausversorgung erfolgen können, sind nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift einzelvertragliche Qualitätsverträge zugelassen. Diese Verträge können von einzelnen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen mit einem Krankenhausräger bzw. einem Krankenhaus auf der örtlichen Ebene geschlossen werden, eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss sieht das Gesetz aber nicht vor. Da aber sowohl die Krankenkassen als auch die Krankenhäuser, nicht zuletzt aus Wettbewerbsgründen, daran interessiert sein dürften, die Qualität der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen für die versicherten Krankenhauspatienten zu verbessern, sollten die zur Erprobung dienenden Qualitätsvereinbarungen in ausreichender Zahl abgeschlossen werden, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Inhaltliche Maßstäbe für die Qualitätsverträge sind die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Abs. 1 Nr. 4 festgelegten Leistungen oder Leistungsbereiche. Damit gibt der Gemeinsame Bundesausschuss verbindlich vor, welche Leistungen oder Leistungsbereiche für den Abschluss von Qualitätsverträgen geeignet sind; weitere Leistungen oder Leistungsbereiche kommen daher in der Erprobungsphase nicht infrage. Aufgrund des Verweises auf § 136b Abs. 1 Nr. 4 in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sind 4 Leistungen oder Leistungsbereiche vorzugeben, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 136b Abs. 8 bis zum 31.12.2017 zu beschließen hat. Nach der Gesetzesbegründung zu § 136b kann der Gemeinsame Bundesausschuss entscheiden, ob es im Hinblick auf die mit Qualitätsverträgen angstrebten Qualitätsverbesserungen und deren Messbarkeit sinnvoller ist, einzelne Leistungen (z. B. Hüft-Endoprothesen-Erstimplantation) oder ganze Leistungsbereiche (z. B. endoprothetische Versorgung) als Vereinbarungsgegenstand auszuwählen. Die genannte medizinische Behandlungsmaßnahme Endoprothetik dient aber nur als Beispiel, an das sich der Gemeinsame Bundesausschuss halten kann, aber nicht halten muss.
Rz. 4
Mit Beschluss v. 15.12.2016 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitwesen (in der offiziellen Kurzbezeichnung IQTIG genannt) beauftragt, im Rahmen der Aufgaben nach § 137a Abs. 3 ein Evaluationskonzept zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität gemäß § 136 Abs. 8 Satz 2 und 3 zu entwickeln. Die Evaluation dient der Klärung, ob durch die Vereinbarung von Anreizen und hochwertigen Qualitätsanforderungen in Qualitätsverträgen nach der Vorschrift grundsätzlich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen erreichbar ist. Die Eignung ist insbesondere aus folgenden Kriterien abzuleiten:
- Zielerreichung (konzeptionell und in der praktischen Erprobung),
- Praktikabilität (konzeptionell und in der praktischen Erprobung),
- unerwünschte Effekte.
Die Beauftragung umfasst folgende Punkte:
Das Evaluationskonzept enthält, neben dem methodischen Vorgehen, die von den zukünftigen Vertragspartnern der Qualitätsverträge umzusetzenden Anforderungen. Di...