Rz. 7

Mit Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 Satz 7 und 8 ist die Schiedsstellenregelung des § 111b auf die Versorgungsverträge nach Abs. 2 einschließlich der Vergütung übertragen worden. Kommt ein Versorgungsvertrag nach Abs. 2 oder eine Vergütungsvereinbarung innerhalb von 2 Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Die Festsetzung durch die Landesschiedsstelle tritt an die Stelle einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, wobei die Landesschiedsstelle aber nach Abs. 5 Satz 8 bei der Festsetzung des Vertragsinhalts an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden bleibt. Die 2-Monats-Frist stellt zudem sicher, dass sich die Aufnahme oder Durchführung der Vertragsverhandlung nicht endlos hinziehen kann, weil nach Ablauf der Frist eine Vertragspartei die Festsetzung des vollständigen oder teilweise offen gebliebenen Vertragsinhalts durch die Landesschiedsstelle beantragen kann.

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