0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) mit Wirkung zum 4.8.2011 eingeführt worden. Das Gesetz ist am 3.8.2011 verkündet worden, sodass es nach Art. 7 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde in Abs. 1 das Wort "stationären" gestrichen. Die Ergänzung in Abs. 2 ist im Zusammenhang mit den ambulanten Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Abs. 3 Satz 1 eingefügt worden, sodass sich die Schiedsstellenregelung sowohl auf die Vergütungsverträge mit stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstreckt, als auch auf die Vergütungsverträge für ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1.
Durch das Gesetz zur Stärkung der intensivpflegerischen Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) sind mit Wirkung zum 29.10.2020 die Überschrift geändert und der Abs. 6 eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der durch das IPReG erfolgten Änderung der Überschrift ist die Vorschrift der Erweiterung des Norminhalts entsprechend angepasst worden. Die Erweiterung des Norminhalts bezieht sich mit Wirkung zum 29.10.2020 auf die Zuständigkeit der Landesschiedsstelle auch für Versorgungsverträge, auf die Einrichtung einer Bundesschiedsstelle für die Rahmenempfehlungen und auf die Verordnungsermächtigung des BMG im Zusammenhang mit der Bundesschiedsstelle.
Die Vorschrift steht im Kontext zu §§ 111, 111a und 111c, welche die Zulassung der stationären bzw. der ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Landesebene durch jeweils einheitliche Versorgungsverträge regeln. Der statusbegründende Versorgungsvertrag ist dabei als Oberbegriff zu verstehen, der sowohl die Details des Verfahrens im Versorgungsvertrag als auch die Vergütung der Leistungen durch spezielle, aber sachbezogen mit dem Versorgungsvertrag verbundene Vergütungsverträge regelt. Die Trennung zwischen Versorgungs- und Vergütungsvertrag ist aus praktischen Gründen erfolgt, weil i. d. R. die Vergütung häufiger angepasst werden muss als der Inhalt des Versorgungsvertrages und deshalb unterschiedliche Kündigungsfristen für die beiden Vertragsarten vereinbart sind.
Sowohl beim regionalen Versorgungsvertrag als auch beim regionalen Vergütungsvertrag kann aber der Fall eintreten, dass sich die Vertragspartner über den jeweiligen Vertragsinhalt ganz oder teilweise nicht einig werden. Da der statusbegründende Versorgungsvertrag zur Sicherstellung der Naturalleistungsansprüche der Versicherten auf ambulante oder stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge (§§ 23, 24) oder zur ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41) unbedingt erforderlich ist, hat sich der Gesetzgeber für die Einführung einer im übrigen Vertragsrecht des 4. Kapitels SGB V allgemein üblichen und bewährten Schiedsstellenregelung als wirksame Konfliktlösung entschieden.
Rz. 3
Die Vorschrift bezieht sich zunächst auf die Bildung einer Landesschiedsstelle, welche mit Wirkung zum 29.10.2020 für Konfliktlösungen im Zusammenhang mit den regionalen Versorgungsverträgen nach §§ 111, 111a und 111c und den entsprechenden Vergütungsverträgen zuständig ist.
Darüber hinaus regelt die Vorschrift in Abs. 6 die Bildung der Bundesschiedsstelle, welche für die Konfliktlösung im Zusammenhang mit den nach § 111, 111a und 111c auf Bundesebene zu vereinbarenden verbindlichen Rahmenempfehlungen zuständig ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Bildung der Landesschiedsstelle
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Landesschiedsstelle auf Landesebene zu bilden, da die Versorgungs- und Vergütungsverträge nach §§ 111 Abs. 5, 111a Abs. 1 Satz 2 bzw. § 111c Abs. 3 auf der Landesebene verhandelt werden. Dies ist der wesentliche Grund dafür, dass die Grundlagen zur Einrichtung der Landesschiedsstelle, zur Rechtsaufsicht und für die Ermächtigung zum Erlass einer auf die Landesschiedsstelle bezogenen Rechtsverordnung auf die Landesebene ausgerichtet sind.
Für jedes Land ist demnach eine Schiedsstelle zu bilden. Das gilt auch für Nordrhein-Westfalen, wo sonst, z. B. für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich, 2 Schiedsämter, eines für den Landesteil Nordrhein und das andere für den Landesteil Westfalen-Lippe gebildet sind.
Entsprechend Abs. 1 Satz 2 entscheidet die jeweilige Landesschiedsstelle in den Angelegenheiten, die ihr nach dem SGB V, also nach den §§ 111, 111a und 111c, zugewiesen sind.
Gebildet wird die Landesschiedsstelle von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einerseits und den auf der Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen maßgeblichen Verbänden der stationären und ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen andererseits.
Die ...