Rz. 7

Die Mitglieder der Landesschiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt (Abs. 3 Satz 1). Unter Ehrenamt ist ein öffentliches Amt zu verstehen, das nicht gegen Entgelt ausgeübt wird, sondern vornehmlich nur gegen Aufwandsentschädigung.

Die von den beiden Organisationen bestellten Mitglieder der Landesschiedsstelle sind bei der Ausübung ihres Ehrenamtes an Weisungen, z. B. der bestellenden Organisationen, nicht gebunden. Sie entscheiden nach eigenem Ermessen. Bei Abstimmungsprozessen hat jedes Mitglied der Landesschiedsstelle eine Stimme. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Die Mitglieder sind anders als beim Schiedsamt zur Stimmabgabe nicht verpflichtet. Wird Stimmenthaltung geübt oder nimmt ein Mitglied an der Sitzung nicht teil und kommt es deshalb zur Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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