0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 die Wörter "Verbände der" bzw. "Verbände" gestrichen worden.
Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 2 Satz 4 die Wörter "§ 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los" durch die Wörter "§ 89Abs. 6 Satz 3" ersetzt und in Abs. 5 die Wörter "und der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3)" gestrichen worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und ist Bestandteil des Dritten Abschnitts Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen.
Zur Lösung von Konflikten, die auf Landesebene in den Beziehungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Zusammenhang mit den zweiseitigen Verträgen nach § 112 oder der Bestellung des Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 auftreten können, regelt die Vorschrift die Bildung einer Landesschiedsstelle. Damit ist mit Wirkung zum 1.1.1989 die bisherige Rechtskonstruktion des § 374 RVO im Prinzip übernommen worden; allerdings muss angefügt werden, dass sich die Schiedsstelle alter Prägung nicht bewährt hatte, da sich die Parteien oftmals bereits auf die Bildung dieser Schiedsstellen nicht verständigen konnten.
Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch den Schiedsspruch der zuständigen Landesschiedsstelle ist eine Form der Schlichtung, nicht der Rechtsfindung, und der Schiedsspruch hat die Wirkung einer vertraglichen Vereinbarung i. S. d. § 112 Abs. 3. Was die Beteiligten in freier Vereinbarung hätten regeln können, wird im streitschlichtenden Verfahren durch den Schiedsspruch ersetzt. Daraus folgt, dass die Landesschiedsstelle bei der Festsetzung des Vertragsinhalts nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 die gleiche Gestaltungsfreiheit hat, wie sie für die Vertragsparteien bei einer gütlichen Vereinbarung besteht. Soweit nicht zwingendes höherrangiges Recht Schranken errichtet, besteht für die Beteiligten, die sich über den Landesvertrag gütlich einigen, Vertragsfreiheit und für die Landesschiedsstelle ein dementsprechendes Gestaltungsermessen (so auch BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 1 KR 27/11 R).
Die Vorschrift ist inhaltlich an § 89 angelehnt, welcher für Konfliktlösungen bei zweiseitigen Verträgen über die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung die Festsetzung des Vertragsinhalts durch ein Landesschiedsamt (§ 89 Abs. 1) vorsieht.
Rz. 2
Neben der Landesschiedsstelle, die nach Abs. 3 der Vorschrift bzw. § 113 Abs. 1 Satz 2 (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung) ausschließlich für Konfliktlösungen in diesen Bereichen zuständig ist, gibt es die besondere Schiedsstelle nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), die Pflegesätze im Krankenhausbereich festsetzt, aber im Streitfall auch die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen oder der sozialpädiatrischen Zentren (§ 120 Abs. 4).
Bei der mit Wirkung zum 11.5.2019 erfolgten Änderung des Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift handelt es sich um eine Folge zur Änderung des § 89 über die Schiedsämter. Die Änderung in Abs. 5 ist redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung der Konstruktion der erweiterten Schiedsstelle in § 115 Abs. 4 und der Überleitung der Zuständigkeit auf die sektorenübergreifenden Entscheidungsgremien nach § 89a.
2 Rechtspraxis
2.1 Bildung der Landesschiedsstelle
Rz. 3
Die übliche Rechtskonstruktion mit 2 Vertragsseiten, welche die Landesschiedsstelle bilden, kommt in Abs. 1 zum Ausdruck. Eine Vertragsseite stellen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen dar, die bei der Bildung der Landesschiedsstelle zu gemeinsamem Handeln verpflichtet sind. Ein Dispositionsrecht besteht nicht, die Krankenkassenseite insgesamt ist durch das Wort "bilden" in Abs. 1 angehalten, mit der Landeskrankenhausgesellschaft als die andere Vertragsseite gemeinsam die Landesschiedsstelle zu errichten. Die Landesverbände der Krankenkassen sind nach § 207 Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Interessen der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen wahrnehmen. Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbandes wahr (§ 212 Abs. 3).
Die Ersatzkassen im Bundesland haben sich nach § 212 Abs. 5 Satz 8 auf einen gemeinsamen Vertreter mit Abschlussvollmacht zu verständigen. In der Praxis hat sich inzwischen ergeben, dass die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit Abschlussvollmacht die 6 bundesunmittelbaren Ersatzkassen bei zwingenden ...