0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist aufgrund Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind zum 1.1.1993 die Überschrift sowie Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 geändert, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 neugefasst und Abs. 4 Satz 2 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind in Abs. 1 die Wörter "Verbände der" gestrichen sowie in Abs. 5 die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" mit Wirkung zum 1.7.2008 ersetzt worden (Art. 1 Nr. 82 i. V. m. Art. 48 Abs. 9 GKV-WSG).
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 bei Abs. 2 Satz 1 in Nr. 4 und 5 jeweils der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 6 angefügt worden. Somit gehören auch die ergänzenden Vereinbarungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements (vgl. § 39 Abs. 1a) zu den Pflichtinhalten, die im Rahmen der dreiseitigen Verträge auf Landesebene zu regeln sind.
Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) sind mit Wirkung zum 1.1.2016 vor dem Hintergrund der BSG-Rechtsprechung zum ständig einsatzbereiten Notdienst in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Semikolon und der anschließende Halbsatz eingefügt sowie wegen der Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregelungen im Neunten Abschnitt nach Abs. 3 der Abs. 3a angefügt worden.
Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 11.5.2019 im Hinblick auf den zum selben Zeitpunkt neu eingeführten § 89a geändert worden. Darüber hinaus ist der Abs. 3a aufgehoben worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Im Gegensatz zu den zweiseitigen Verträgen nach § 112, die sich auf Krankenkassen und Krankenhäuser beziehen, erstrecken sich die dreiseitigen Verträge auf Krankenkassen, nach § 108 zugelassene Krankenhäuser und Vertragsärzte. Ziel dieser Verträge ist es, auf Landesebene die Zusammenarbeit zwischen den niedergelassenen Vertragsärzten und den zugelassenen Krankenhäusern unter Mitwirkung der Krankenkassen als Hauptkostenträger zu verbessern, um einen reibungs- und nahtlosen Übergang zwischen ambulanter und stationärer Behandlung der Versicherten zu ermöglichen und einen ständig einsatzbereiten ambulanten Notdienst zu gewährleisten, an dem sowohl Vertragsärzte als auch Krankenhäuser teilnehmen.
Um dem in § 70 Abs. 1 genannten Grundsatz der gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im Bundesgebiet Rechnung zu tragen, sollen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) Rahmenempfehlungen zum Inhalt der dreiseitigen Landesverträge abgeben.
Rz. 1b
Die Vorschrift bildet den gesetzlichen Rahmen, den die Vertragspartner auf Landesebene mit den dreiseitigen Verträgen mindestens auszufüllen haben. Sie können aber auch (vgl. "insbesondere") mehr bzw., soweit die Vorschrift ihnen dazu einen Freiraum lässt, Abweichendes vereinbaren. Um dem Vertragsabschluss innerhalb der bis 31.12.1990 gesetzten Frist Nachdruck zu verleihen, war für den Fall, dass die Verträge auf der jeweiligen Landesebene ganz oder teilweise nicht bis zum Fristablauf zustande gekommen wären, eine Ersatzvornahme durch eine Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung vorgesehen (vgl. Abs. 4 der Vorschrift). Durch Zeitablauf bzw. das rechtzeitige Zustandekommen der Verträge auf der jeweiligen Landesebene ist die Notwendigkeit einer Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung inzwischen obsolet geworden.
Die Entwicklung der dreiseitigen Verträge hat gezeigt, dass auf Landesebene die Interessenlagen der niedergelassenen Vertragsärzte, der zugelassenen Krankenhäuser und der Krankenkassen aus Wettbewerbs- und Konkurrenzgründen, wegen finanzieller Eigeninteressen und mangelnden landespolitischen Initiativen oft zu unterschiedlich sind, als dass die Erwartungen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus erfüllt worden wären. Als nachteilig hat sich auch erwiesen, dass die dreiseitigen Verträge als Kollektivverträge für alle Vertragsärzte und zugelassene Krankenhäuser im jeweiligen Bundesland verbindlich sind, was die Vertragspartner dazu zwingt, bei der Vertragsgestaltung auf die teils unterschiedlichen Vorstellungen der ihnen angehörenden Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Neue, mehr erfolgversprechende Wege, die Zusammenarbeit zwischen einzelnen Vertragsärzten und örtlichen Krankenhäusern zu verbessern, bieten dem...