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Auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a, wenn eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht fristgerecht zustande oder eine Vereinbarung nach Abs. 1 ganz oder teilweise beendet wird und bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande kommt. Der vom 1.1.2023 geltenden neue AOP-Vertrag kann nach § 22 Abs. 2 des Vertrages bis zum 31.12.2024 mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Danach gelten die vereinbarten Kündigungstermine zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres. Nach § 22 Abs. 3 haben sich die Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Kündigung Verhandlungen über einen neuen Vertrag aufzunehmen. Diese Formulierung stellt jedoch nicht sicher, dass ein Anschlussvertrag geschlossen wird. Für diesen Fall greift dann die Regelung in Abs. 3.

Das Festsetzungsverfahren beim dreiseitigen AOP-Vertrag richtet sich nach § 89a und der in Abs. 3 der Vorschrift erwähnte Antrag einer Vertragspartei ist demnach obligatorisch, egal ob der vorhandene Vertrag gekündigt oder anderweitig abgelaufen ist.

Näheres zum Verfahren des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene bei dreiseitigen Verträgen ergibt sich im Übrigen aus der Kommentierung des § 89a.

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