Rz. 8
Nach Abs. 4 der Vorschrift, eingefügt durch das HHVG, können mit Wirkung zum 11.4.2017 Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Gegenstand des Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss keine ablehnende Entscheidung nach § 137c für die Krankenhausbehandlung getroffen hat. Diese Ergänzung der Vorschrift geht auf Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zurück.
Abs. 4 weicht damit von dem in § 135 Abs. 1 geltenden Grundsatz in der vertragsärztlichen Versorgung ab, nach dem neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nur erbracht werden dürfen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss ihren diagnostischen oder therapeutischen Nutzen sowie ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zulasten der Krankenkassen erbrachten Methoden – ausdrücklich anerkannt hat. Wegen der Erweiterung des Versorgungsauftrages der Hochschulambulanzen auf die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 definierten Patientengruppen – vergleichbar zur Regelung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung – ist nach der Gesetzesbegründung die Einführung einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt auch für die von den Hochschulambulanzen angewandten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sachgerecht; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu den Hochschulambulanzen bei den vorgenannten Patientengruppen eine Überweisung eines Facharztes voraussetzt und die Patientinnen und Patienten wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch eine Hochschulambulanz bedürfen. Die Leistungserbringung bei den Hochschulambulanzen ist geprägt von hoher Spezialisierung, Interdisziplinarität und Kooperation. Insofern ist nach der Gesetzesbegründung die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt eine folgerichtige Weiterentwicklung der Versorgung durch die Hochschulambulanzen. Entsprechen den geltenden Vorgaben für die stationäre Versorgung (vgl. § 137c Abs. 3) soll auch für die ambulante Behandlung in Hochschulambulanzen gelten, dass Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine ablehnende Entscheidung getroffen hat, angewandt werden dürfen, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert sind. Die Notwendigkeit einer Aufnahme ins Krankenhaus, die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankenhausbehandlung ist, gilt dagegen nicht für die ambulante Behandlung in einer Hochschulambulanz.