Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477 eingeführt worden und mit dem SGB V zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 368g Abs. 4 der bis 31.12.1988 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst, nach dem die stationäre Behandlung in Krankenhäusern nur insoweit Gegenstand der Verträge über die kassenärztliche (heute vertragsärztliche) Versorgung war, als sie durch Kassenärzte (heute Vertragsärzte) erfolgte und ihre Vergütung nicht durch das Krankenhaus aus dem Pflegesatz abgegolten wurde. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist mit Wirkung zum 2.2.2007 (vgl. Art. 46 Abs. 4 des Gesetzes) Abs. 4 angefügt worden. Mit dem Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz) v. 17.3.2009 (BGBl. I S. 534) ist Abs. 5 rückwirkend zum 1.1.2009 (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 der Abs. 6 angefügt worden.

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