Rz. 5
Die Zulassung von Heilmittelerbringern bezieht sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben der Person des Heilmittelerbringers auch auf das konkrete Unternehmen und die jeweilige Betriebsstätte. Sie ist also nicht nur personenbezogen, sondern auch praxisbezogen, denn sie setzt nach der Vorschrift eine Praxisausstattung voraus, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet. Diese ausdrückliche gesetzliche Normierung zeigt, dass den sachlichen, betriebsbezogenen Voraussetzungen an die Ausstattung der Praxisräume bei der Zulassungsentscheidung nicht weniger Gewicht zukommt, als den in der Vorschrift aufgestellten persönlichen Voraussetzungen (so BSG, Urteil v. 20.12.2018, B 3 KR 2/17 R m. w. N.). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zulassung muss vor ihrer Erteilung grundsätzlich bezogen auf die konkret tätig werdende Person und die konkrete Praxisausstattung geprüft werden. Das gilt nicht nur für den die Praxis betreibenden Zulassungsinhaber selbst; vielmehr müssen für alle in der Praxis zur Erbringung von Heilmitteln tätigen Personen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 nachgewiesen sein. Die Arbeitsgemeinschaft hat also vor der Erteilung der Zulassung zu prüfen, ob die zur Leistungserbringung vorgesehene Person die erforderliche Ausbildung und eine zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt. Dies setzt voraus, dass der Arbeitsgemeinschaft diese Fachkraft persönlich benannt worden ist.
Abs. 1 der Vorschrift i. d. F. v. 11.5.2019 stellt an die notwendige Zulassung eines Heilmittelerbringers in der gesetzlichen Krankenversicherung 3 Bedingungen.
Rz. 5a
Durch Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird vom Heilmittelerbringer entweder die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder ein vergleichbarer akademischer Abschluss gefordert. Damit ist klargestellt, dass auch Personen mit einem einschlägigen akademischen Abschluss eine Zulassung erteilt werden kann. Beide Bedingungen sind aber im Zusammenhang mit der Zulassung gleichrangig zu bewerten, sodass z. B. eine Bevorzugung der akademischen Abschlüsse ausscheidet. Die bisher allein verwendete Formulierung der Berufsbezeichnung betrifft dagegen die Fachschulabsolventen.
Diese Bedingung, die sich auf die Berufsausbildung und Berufsbezeichnung bezieht, entspricht der Rechtslage, weil bei Fehlen dieses Zulassungsgrundes die Person bereits berufsrechtlich die berufsbezogene einzelne Maßnahme des jeweiligen Heilmittels überhaupt nicht erbringen darf. Die berufsrechtlichen Gesetze und Verordnungen (z. B. Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie, Ergotherapeutengesetz i. V. m. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten) gehen nämlich grundsätzlich vom Prinzip der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung aus. Nur wer diese staatliche Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung besitzt, darf in Deutschland das medizinische Heilmittel erbringen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Heilmittel privat oder zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wird.
Welche Berufsgruppen zulassungsfähig sind, haben die Vertragspartner auf Bundesebene in den Verträgen nach § 125 Abs. 1 ebenso wie die Voraussetzungen für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu vereinbaren.
Die Vorschrift setzt voraus, dass es für jeden Heilmittelbereich entsprechend den jeweiligen berufsrechtlichen Anforderungen, den berufspraktischen Erfahrungen und der jeweils erforderlichen sachlichen Ausstattung der Betriebsstätte einer eigenständigen Zulassung bedarf. Die Praxisausstattung für die zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine zwingende Zulassungsvoraussetzung, der für die Zulassungserteilung nicht weniger Gewicht beizumessen ist als den persönlichen Voraussetzungen. Der Begriff "Praxisausstattung" bezieht sich dabei nicht nur auf die räumliche und sachliche Ausstattung der Praxis, sondern insbesondere auf den Praxisort, an dem das Heilmittel erbracht werden darf. Der Praxisort ist im Zulassungsbescheid festzulegen. Zweigniederlassungen benötigen dagegen eine eigene Zulassung.
Die sinn- und zweckorientierte Auslegung des Regelungskonzepts ergibt nach höchstrichterlicher Auffassung, dass der wirtschaftlichen und qualitätssichernden Versorgung der Versicherten durch den Ortsbezug der Praxis Rechnung getragen werden soll. Würde man davon abweichen und einer einmal erteilten Zulassung bundesweite räumliche Gültigkeit beimessen, blieben die sachliche Zulassungsvoraussetzung und der hierauf bezogene Widerrufsgrund rechtlich wirkungslos, was aber der Regelungsintention des Gesetzes zuwider laufen würde (so auch BSG, Urteil v. 20.4.2016, B 3 KR 23/15 R m. w. N.).
Darüber hinaus müssen Leistungserbringer nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 neben dem für sie geltenden Vertrag über die Versorgung mit Heilmitteln nach § 125 Abs. 1 ggf. auch den Vertrag zur Heilmittelverso...