Rz. 16

Aus Abs. 5 ergibt sich für die Leistungserbringer die Verpflichtung, die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift des Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den Verträgen nach der Vorschrift zu regeln. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 6 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlichen Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren (Abs. 5 Satz 4); Satz 2, d.h. Dokumentation und Unterschrift des Versicherten, gilt nach Abs. 5 Satz 5 entsprechend.

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