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Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) mit Wirkung zum 1.4.2009 (Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes) in Kraft getreten.

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) sind in Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Vertragsärzte" die Wörter "sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen" eingefügt und Satz 3 angefügt worden. Abs. 4 ist durch die Abs. 4 bis 4b abgelöst und in Abs. 5 ist die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt worden. Abs. 6 ist mit Wirkung zum 23.7.2009 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 3 neu gefasst und dem Abs. 5 die Sätze 2 und 3 angefügt worden. Abs. 5a und 5b sind eingefügt sowie Abs. 6 geändert worden.

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