Rz. 15a

Durch Abs. 4a der Vorschrift sind die Partner des Rahmenvertrages verpflichtet worden, bis zum 31.3.2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. Dabei ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein.

Mit Wirkung zum 1.4.2020 ist dazu in § 1 (Gegenstand des Rahmenvertrages) aufgenommen worden, dass dazu auch die Regelungen für die Verwendung der elektronischen Verordnung gehören. In § 2 Abs. 16 des Rahmenvertrages ist ausgeführt, dass die elektronische Verordnung nach § 86 die im Technischen Handbuch der Anlage 2b des BMV-Ä genannten Angaben sowie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) der verordnenden Person enthält. Elektronische Verordnungen müssen über die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a Abs. 5 bereitgestellt werden.

Durch das PDSG ist der Hinweis auf § 291a durch § 334 Abs. 1 mit Wirkung zum 20.10.2020 ersetzt worden, sodass der Rahmenvertrag demnächst insoweit redaktionell noch anzupassen wäre. Die Formulierung "Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1, sobald diese zur Verfügung stehen" lässt aber darauf schließen, dass im Rahmen der Arzneimittelversorgung die Regelungen für die Verwendung der Verschreibungen in elektronischer Form weiter konkretisiert werden.

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