Rz. 20

Mit Wirkung zum 23.7.2015 ist der gesetzliche Regelungsinhalt des Rahmenvertrages mit der Einfügung des Abs. 4 Satz 2 insoweit ausgebaut worden, als die Apothekerinnen und Apotheker vor unsachgemäßen Retaxationen der Krankenkassen (Vollabsetzung von der Rechnung) und damit vor wirtschaftlicher Überforderung in den Fällen geschützt werden sollen, in denen Versicherte das nach den Regelungen des SGB V abzugebende Arzneimittel bekommen haben, welches die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt ausgewählt hat. Diese Fälle unterscheiden sich z. B. dadurch von denjenigen, in denen Apotheken anstelle eines Rabattvertragsarzneimittels pflichtwidrig ein anderes Arzneimittel abgeben. Diese Ergänzung in § 3 des Rahmenvertrages sollte zwar bis zum 1.1.2016 erfolgen, ist aber erst durch den Schiedsspruch vom 23.5.2016 vollzogen worden und mit Wirkung zum 1.6.2016 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 15.12.2020 ist in Abs. 4 der Hinweis auf das Datum 1.1.2016 und auf die einzuhaltende Frist wegen Zeitablaufs redaktionell gestrichen worden. Auf der Grundlage von Abs. 7 und 8 der Vorschrift hatte die Schiedsstelle auf der Basis der BSG-Rechtsprechung den § 3 (jetzt § 6) des Rahmenvertrages komplett überarbeitet und wie folgt festgesetzt:

(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen (oder vertragszahnärztlichen) Verordnung.

Der Vergütungsanspruch entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertrags(zahn-)ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn

  • ein ergänzender Landesvertrag nach § 129 Abs. 5 rechtmäßig das Entstehen eines Vergütungsanspruchs trotz eines Verstoßes vorsieht,
  • über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Abs. 5 vom Arzt aufzutragende Angaben (z. B. lebenslange Arztnummer – LANR, Betriebsstättennummer – BSNR, Institutionskennzeichen der Krankenkasse – Kassen-IK) vorgesehen sind und diese von der Apotheke ergänzt wurden. Hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Abs. 5 sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor, wenn
  • die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten,
  • es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
  • Um einen unbedeutenden Fehler handelt es sich insbesondere:
  1. wenn bei fehlerhaften Abkürzungen (auch Groß-Kleinschreibung), bei Schreibfehlern oder bei einer anderen Schreib- und Kennzeichnungsweise auf dem Verordnungsblatt die Identifikation des verordnenden Arztes und des Versicherten sowie die Institutionen (z. B. MVZ, Gemeinschaftspraxis, Krankenkasse) gewährleistet sowie Gegenstand und Menge der Verordnung unmissverständlich gesichert bleiben; Beispiele: Dosierungsanleitung 1-0-1 statt morgens und abends; a, b, c – A, B, C);
  2. wenn die Unterschrift des Arztes zwar unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist;
  3. wenn Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.

    Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen. Eine Rücksprache mit dem Arzt ist hinsichtlich der Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMVV und §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMVV nicht erforderlich, wenn der Überbringer des Verordnungsblatts diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Die Freistellung von der Rücksprache gilt auch dann, wenn bei einem dringenden Fall diese nicht möglich ist, das verordnete Arzneimittel sich für die Apotheke zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt und damit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BtMVV bzw. § 17 Abs. 5a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) abgegeben wurde. Zudem muss der Arzt im Nachhinein unverzüglich durch den Apothekenleiter informiert worden sein. Für Verordnungen nach § 3a AMVV gilt die Freistellung von einer Rücksprache nach den vorgenannten Sätzen 3 und 4 nicht; die Angabe des Ausstellungsdatums durch den Arzt bleibt bei diesen Verordnungen entgegen Satz 1 zwingend;

  4. wenn bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung (AMVV)

    1. bei den Arztdaten die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist;
    2. einzelne Angaben (z. B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes fehlen, der ausstellende Arzt aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist;
    3. eine fehlende G...

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