Rz. 8

Der Abschlag enthält in Abs. 3 gleichzeitig Elemente einer kaufmännischen Skontogewährung, die als Gegenleistung für die Zahlung innerhalb einer vorgegebenen Zahlungsfrist gilt. Auch das BSG hat bestätigt, dass der Apothekenrabatt als – geringfügige – Kürzung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs des Apothekers gegen die gesetzliche Krankenkasse (vgl. dazu § 4) durch die Bindung an die 10-Tage-Frist nach Rechnungseingang den Charakter eines Skontos für die alsbadige Zahlung erhält (so BSG, Urteil v. 1.9.2005, B 3 KR 34/04 R, SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 Rz. 26 und 28). Voraussetzung ist die Begleichung der Apothekenrechnung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse. Die 10-Tage-Frist ist gesetzlich vorgegeben, ihre Einhaltung ist Voraussetzung für den gesetzlichen Abschlag. Die Modalitäten dazu, wann eine Rechnung i. S. d. Abs. 3 vorliegt und wann sie im bargeldlosen Zahlungsverkehr als beglichen gilt, sind im Rahmenvertrag nach § 129 zu regeln (Abs. 3 Satz 2). Nach § 9 Abs. 2 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung gilt die Rechnung im bargeldlosen Verkehr mit der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut als beglichen. Zahlungen an die von der Apotheke beauftragte Abrechnungsstelle haben schuldbefreiende Wirkung.

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