Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) zum 1.1.2003 eingeführt worden. Der mit Wirkung zum 1.1.2003 geltende Großhandelsrabatt basiert auf dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler (vgl. Art. 11 BSSichG). Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind Abs. 1a eingefügt sowie das Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler mit Wirkung zum 1.1.2004 wieder aufgehoben worden (vgl. Art. 26 GMG).
Durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes v. 29.8.2005 (BGBl. I S. 2570) sind in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "Herstellerabgabepreises" die Wörter "ohne Mehrwertsteuer" mit Wirkung zum 6.9.2005 eingefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 984) sind in Abs. 1 der Satz 5 angefügt sowie die Abs. 3a und 3b eingefügt worden; dies gilt ab dem 1.5.2006 (vgl. Art. 3 Abs. 1). Außerdem sind rückwirkend zum 15.12.2005 in Abs. 8 der Satz 4 geändert sowie die Sätze 5 und 6 angefügt worden (vgl. Art. 3 Abs. 2 AVWG).
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2007 in der Überschrift sowie jeweils in den Abs. 1, 2, 3a, 3b Sätze 1 und 2, 5, 6, 7, 8 geändert worden sowie zum 1.7.2008 in Abs. 3a und 6 geändert worden; außerdem sind dem Abs. 3b die Sätze 5 und 6 angefügt worden, gültig ab 1.4.2007.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ist Abs. 9 mit Wirkung zum 18.12.2008 aufgehoben worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) wurde in Abs. 1 Satz 6 und 7 mit Wirkung zum 1.1.2010 angefügt.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 30.7.2010 umfassend überarbeitet worden. In Abs. 1 sind dem Satz 5 ein Komma und die Wörter "sowie für Arzneimittel, die nach § 129 a abgegeben werden" angefügt worden. In Satz 6 sind nach den Wörtern "in parenteralen Zubereitungen" die Wörter "sowie für Arzneimittel, die nach § 129 a abgegeben werden" eingefügt worden. Abs. 1a wurde neu gefasst, in Abs. 3a sind die Sätze 1 und 2 durch aktuelle Datenangaben geändert und nach Satz 2 die neuen Sätze 3 und 4 eingefügt worden. Änderungen haben die bisherigen Sätze 4, 5 und 6 des Abs. 3a erfahren. In Abs. 3b sind die Sätze 1 und 4 redaktionell angepasst worden. Ebenso sind Abs. 4 redaktionell geändert und die Sätze 2 bis 8 angefügt worden. In Abs. 8 Satz 1 sind die Wörter "zusätzlich zu den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2" gestrichen und der Satz 4 neu gefasst worden; außerdem ist Abs. 9 angefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) sind mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1a die Sätze 1 und 4 geändert und die Sätze 5 bis 8 angefügt worden. Abs. 2 ist neu gefasst und Abs. 3a Satz 5 sowie Abs. 3b Satz 3 sind geändert worden. Abs. 5 ist neu gefasst, ebenso Abs. 8 Satz 2. Abs. 8 Satz 4 ist ebenfalls geändert und in Abs. 8 ist Satz 6 durch die Sätze 6 und 7 ersetzt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 4 Satz 7 die Wörter "§ 137g Abs. 1 Satz 8 bis 19 und 14" durch die Wörter "§ 137g Abs. 1 Satz 7 bis 9 und 13" ersetzt worden.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (2. AMGÄndG) v. 19.10.2012 (BGBl. I S. 2192) ist Abs. 8 Satz 8 mit Wirkung zum 26.10.2012 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) angefügt worden.
Durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (13. SGB V-Änderungsgesetz – 13. SGB V-ÄndG) v. 22.12.2013 (BGBl. I S. 4382) ist mit Wirkung zum 1.1.2014 in Abs. 3a Satz 1 die Angabe "31 Dezember 2013" durch die Angabe "31. März 2014" ersetzt worden.
Mit dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG) v. 27.3.2014 (BGBl. I S. 261) sind mit Wirkung zum 1.4.2014 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "ab dem 1. Januar 2003" gestrichen und die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt worden. Außerdem sind in Abs. 3a Satz 1 die Angabe "31. März 2014" durch die Angabe "31.12.2017" und die Wörter "Preiserhöhungsbeträge oberha...