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Es ist zwischen verschiedenen gesetzlichen Herstellerabschlägen (Herstellerrabatten) zu unterscheiden:
- Für erstattungsfähige Arzneimittel ohne Festbetrag beträgt der Herstellerabschlag 7 % (vgl. Abs. 1 Satz 1).
- Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel gilt ein Abschlag in Höhe von 6 % (vgl. Abs. 1 Satz 2).
- Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generika und patentfreie Referenzarzneimittel) gilt zusätzlich zum Herstellerabschlag von 6 % ein Abschlag von 10 % (sog. Generikaabschlag, vgl. Abs. 3b); Arzneimittel im untersten Preisbereich von mindestens 30 % unter dem jeweils gültigen Festbetrag sind vom Generikaabschlag freigestellt, wodurch eine finanzielle Überforderung bei diesen besonders preisgünstigen Arzneimitteln vermieden wird.
- Bei Impfstoffen für erstattungsfähige Schutzimpfungen (§ 20i) orientiert sich der zu zahlende Abschlag an dem von den Unternehmen erzielten Durchschnittspreis in den 4 Mitgliedsstaaten der EU mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, um auch insofern ein angemessenes Ausgabenniveau für die gesetzliche Krankenversicherung zu gewährleisten (vgl. Abs. 2).
- Bis zum 31.12.2013 galt für verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Festbetrag mit Ausnahme der patentfreien, wirkstoffgleichen Arzneimittel ein erhöhter Abschlag von insgesamt 16 %. Mit der Entscheidung für eine Verlängerung des Preismoratoriums und eine Anhebung des Mengenrabatts auf 16 % durch das 13. und 14. SGB-ÄndG wurde der erhöhte Herstellerabschlag abgelöst. Auch das Preismoratorium, welches aufgrund des AMVSG mit Wirkung zum 13.5.2017 bis zum 31.12.2022 verlängert worden ist (Abs. 3a Satz 1), hat nach seiner regelungstechnischen Ausgestaltung die Konzeption eines Herstellerabschlags.
Die Herstellerabschläge zu 1. und 2. entsprechen einem Mengenrabatt und sollen nach allgemeiner Auffassung die in anderen Wirtschaftsbereichen übliche und durchgängig akzeptierte Möglichkeit ersetzen, für die Wahrung einer kurzen Zahlungsfrist ein Skonto und für Großabnehmer einen Mengenrabatt einzuräumen.
Die gesetzlichen Herstellerabschläge sind vor dem Hintergrund einer ständig überdurchschnittlichen Erhöhung der Arzneimittelausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung erlassen worden, mit dem Ziel, auf die von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragenden Arzneimittelkosten dämpfend einzuwirken und damit die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Sie werden auch als Pflichtrabatte oder Zwangsrabatte bezeichnet, um sie von den mit den Krankenkassen frei vertraglich vereinbarten, zusätzlichen Rabatten der pharmazeutischen Unternehmer nach Abs. 8 der Vorschrift abzugrenzen.
Den gesetzlichen Herstellerabschlag, den die Krankenkassen zusätzlich zum Apothekenrabatt (vgl. § 130) von den öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken bekommen, beträgt nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich 7 % des Abgabepreises ohne Mehrwertsteuer des pharmazeutischen Unternehmers und bezieht sich auf verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die zulasten der jeweiligen Krankenkasse abgegeben und deren Apothekenabgabepreise nach dem AMG bzw. daraus folgend nach der AMPreisV bestimmt werden, sowie auf solche nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die aufgrund der OTC-Ausnahmeliste (vgl. Anlage 1 zur Arzneimittel-Richtlinie, welche die zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss in der Arzneimittelversorgung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 regelt) von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen und deren Preise nach den §§ 2 (Großhandelszuschläge) und 3 (Apothekenzuschläge) der AMPreisV berechnet sind. Andere nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu finanzieren sind, bleiben dagegen vom Herstellerabschlag ausgenommen.
Aufgrund des Abs. 1 Satz 5 gilt der Herstellerrabatt in Höhe von 7 % auch für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen. Maßgebend ist der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei der Abgabe an Verbraucher aufgrund von Preisvorschriften nach dem AMG gilt. Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels zubereitet, bezieht sich der Abschlag auch nur auf diese Mengeneinheiten (Abs. 1 Satz 6).
Ausgenommen bleiben verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel und Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen, für die nach § 35 jeweils ein Festbetrag festgesetzt ist. In Abs. 3 ist dazu geregelt, dass die Abs. 1, 1a und 2 für Festbetrags-Arzneimittel nicht gelten, sodass die Herstellerabschläge von 7 %, 6 % und das Preismoratorium auch für diese Fertigarzneimittel keine Bedeutung haben.
Der mit Wirkung zum 1.4.2014 in Abs. 1 eingefügte Satz 2 hat den Herstellerrabatt für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel ohne Festbetrag auf 6 % festgelegt. Dies betrifft Generika und begründet sind die unterschiedlichen Rabatthöhen des Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 damit, dass im Markt der Generikahersteller – anders als im Bereich der patentgeschützten Arzneimitt...