Rz. 18
Für die Vertragsärztin/den Vertragsarzt ergibt sich aus der Vereinbarung über den Erstattungsbetrag der Vorteil, dass die Verordnungen des neuen Arzneimittels von der Prüfungsstelle nach § 106 dann als Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn sich der Vertragsarzt bei seiner Verordnung im Einzelfall an die Anforderungen der Vereinbarung gehalten hat (Abs. 2). Die Anerkennung dieser Arzneimittel als Praxisbesonderheiten bei den mit Wirkung zum 1.1.2017 eingeführten Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c ist obligatorisch, weil § 106b Abs. 5 bestimmt, dass § 130b Abs. 2 unberührt bleibt. Die Anerkennung als Praxisbesonderheiten schützt den Vertragsarzt insoweit vor einer auch für ihn aufwändigen und belastenden Wirtschaftlichkeitsprüfung bei diesen verordneten Arzneimittel und reduziert gleichzeitig den Prüfaufwand der Prüfungsstelle. Voraussetzung ist aber, dass der Vertragsarzt die aus der Vereinbarung resultierenden Anforderungen kennt. In der vorgenannten unverbindlichen Information des GKV-Spitzenverbandes sind die Einträge mit Anerkennung als Praxisbesonderheiten enthalten.
Die spezielle Information der Vertragsärzte geschieht über die elektronischen Programme für die Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Abs. 8 Satz 7, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zugelassen sind und den Vertragsärzten zur Verfügung stehen. Einzelheiten sind im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. inhaltsgleich im Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen zu regeln. Nach § 29 Abs. 3 BMV-Ä (Stand 1.1.2018) dürfen Vertragsärztinnen/Vertragsärzte für die Verordnung von Arzneimitteln nur solche Arzneimittel-Datenbanken einschließlich der zu ihrer Anwendung notwendigen elektronischen Programme (Software) nutzen, die die Informationen gemäß § 73 Abs. 9 enthalten und von der Prüfstelle der KBV auf Basis der jeweils aktuellen Anforderungskataloge für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen (Zertifizierung) sind. Es sind nur solche Arzneimittel-Datenbanken einschließlich der zu ihrer Anwendung notwendigen elektronischen Programme (Software) und ihrer Folgeversionen (Updates) zuzulassen, die der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt eine manipulationsfreie Verordnung von Arzneimitteln ermöglichen. Alle zugelassenen elektronischen Programme erhalten eine Prüfnummer.
Nach § 29 Abs. 5 BMV-Ä teilt die Vertragsärztin/der Vertragsarzt der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung mit, welche nach Abs. 3 zugelassene Arzneimittel-Datenbank und zu ihrer Nutzung zugelassene Software angewendet wurde, und bestätigt in der Quartalserklärung, dass zur Verordnung von Arzneimitteln ausschließlich zertifizierte Arzneimittel-Datenbanken und Software-Versionen eingesetzt wurden.