Rz. 1a
Mit Wirkung zum 1.4.1995 waren zuerst die häusliche Pflegehilfe und die häusliche Pflege in der Überschrift und in Abs. 1 gestrichen worden, weil diese Leistungen nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, sondern mit Wirkung zum 1.4.1995 der Pflegeversicherung nach dem SGB XI zugeordnet worden sind (Art. 4 Nr. 10 PflegeVG, BGBl. I S. 1014).
Durch das 2. GKV-NOG ist mit Wirkung zum 1.7.1997 gesetzestechnisch zwischen Haushaltshilfe (§ 132) und häuslicher Krankenpflege (§ 132a) getrennt worden. Die Vorschrift bezieht sich seitdem ausschließlich auf die Versorgung mit Haushaltshilfe bzw. darauf, wie die Krankenkassen die in § 24h und § 38 als Rechtsanspruchsleistung geregelte Haushaltshilfe ihren anspruchsberechtigten Versicherten zur Verfügung stellen. Die Vorschrift regelt im Übrigen den Rahmen der Versorgung mit Haushaltshilfe, der von den Krankenkassen entweder selbst oder durch Verträge mit geeigneten Leistungserbringern ausgefüllt wird.
Haushaltshilfe bedeutet die Fortführung der typischerweise anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wie z. B. Putzen, Kochen, Einkaufen, Pflege der Kleidung und Wohnung, Beaufsichtigung der minderjährigen Kinder oder Steuerung bzw. Organisation der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der übrigen Haushaltsmitglieder. Näheres zu den leistungsrechtlichen Voraussetzungen der Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Krankheit enthalten die Kommentierungen zu §§ 24h und 38.
Rz. 2
Die Versicherten haben nach §§ 24h und 38 bei Schwangerschaft/Mutterschaft und Krankheit einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen die notwendige Haushaltshilfe als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird. Zu dem Zweck kann die Krankenkasse entweder geeignete Personen anstellen und damit die Haushaltshilfe in natura erbringen; vorrangig ist aber der Abschluss von Verträgen mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen, über die die Haushaltshilfe gegenüber den anspruchsberechtigten Versicherten sichergestellt wird. Wegen des Fehlens eines öffentlich-rechtlich gestalteten Zulassungsverfahren dieser Leistungserbringer sind die Verträge über Haushaltshilfe Dienstleistungsverträge, welche dem Privatrecht zugeordnet sind.
Rz. 3
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 200/88 S. 206) ist die Anstellung eigenen Personals durch die Krankenkasse als nachrangig bezeichnet, Vorrang soll die Sicherstellung der Leistungen durch Verträge haben. Kann die Krankenkasse aber keine Haushaltshilfe stellen oder gibt es einen Grund davon abzusehen (z. B. wenn die/der Versicherte eine Haushaltshilfe ihres/seines Vertrauens wünscht), beschafft sich die/der Versicherte die Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 3 selbst und erhält die Kosten in angemessener Höhe erstattet. Die selbstbeschaffte Haushaltshilfe machte nach den endgültigen Rechnungsergebnissen 2013 der gesetzlichen Krankenversicherung z. B. mehr als das Dreifache der Ausgaben der von den Krankenkassen gestellten Haushaltshilfe aus.
Nach der Begründung zum GKV-VSG, welches mit Wirkung zum 23.7.2015 in Kraft getreten ist, werden Leistungen der Haushaltshilfe in der Praxis immer noch ganz überwiegend im Wege der Kostenerstattung durch selbstbeschaffte Haushaltshilfen (z. B. Nachbarn) erbracht. An dieser in § 38 Abs. 4 geregelten Möglichkeit ist deshalb unverändert festgehalten worden. Die Gewährung der Haushaltshilfe als Sachleistung durch einen vertragsgebundenen Leistungserbringer ist aber dann notwendig, wenn die Möglichkeiten der eigenen Familie und der Nachbarschaftshilfe erschöpft sind. Aufgrund des Abs. 1 Satz 1 sind die Krankenkassen daher verpflichtet worden, mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über den Inhalt, den Umfang, die Vergütung sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe zu schließen. Bezogen auf den Vertragsinhalt war der bisherige Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 in die Neuregelung übernommen worden.
Die mit Wirkung zum 23.7.2015 geltende Neufassung des Abs. 1 trägt im Übrigen nach der Gesetzesbegründung der gestiegenen Bedeutung der Leistungen zur Versorgung mit Haushalthilfe Rechnung. Dies wurde bereits durch das GKV-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 deutlich, mit dem der bisherige Sachleistungsanspruch des Versicherten auf Versorgung mit Haushaltshilfe erweitert worden war (vgl. Komm. zu § 38). Für die Umsetzung dieses Sachleistungsanspruchs im Rahmen des Vertragssrechts des 8. Abschnitt s des 4. Kapitels SGB V, der mit Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern überschrieben ist, wurde die für Krankenkassen geltende Kannbestimmung zum Vertragsabschluss über Haushaltshilfe durch eine Mussvorschrift (vgl. "schließen" in Abs. 1 Satz 1) ersetzt. Danach sind also die Krankenkassen verpflichtet, Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Versorgung der berechtigten Versicherten mit Haushaltshilfe zu schließen. Die Verpflichtung zum Vertragsabschluss ist außerdem dadurch verstärk...