Rz. 6
Partner der Rahmenempfehlungen nach Abs. 1 ist für die gesetzliche Krankenversicherung der GKV-Spitzenverband. Der GKV-Spitzenverband stimmt sich dabei, allerdings ohne eine rechtliche Verpflichtung, im Innenverhältnis mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene ab, was neben Abs. 1 Satz 7 mit dazu beiträgt, dass die Rahmenempfehlungen auf die regionale Krankenkassenebene übertragen werden können und bei den regionalen Verträgen nach Abs. 4 zugrunde zu legen sind.
Für die Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege, die Sozialstationen oder Pflegedienste, die in privater Trägerschaft stehen, handeln bei den Rahmenempfehlungen deren maßgebliche Spitzenorganisationen. Ob eine Spitzenorganisation der Leistungserbringer mit bundesweitem Vertretungsanspruch maßgeblich ist, hängt insbesondere davon ab, wie viele Pflegedienste oder welchen Marktanteil diese Organisation im Bereich der häuslichen Krankenpflege repräsentiert. Ausschlaggebend soll nach der Gesetzesbegründung zum PSG III ferner die Erfüllung der entsprechenden Anwendung des § 1 der Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV v. 19.12.2003, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 20.2.2013) sein und darüber hinaus, ob die Organisation die Interessen der Gruppe einer rechtlich anerkannten Spezialisierung oder eines Anteils von 5 % der Pflegedienste vertritt. Eine diesbezügliche gesetzliche Klarstellung in Abs. 3 der Vorschrift ist allerdings nicht erfolgt.
Für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört.
Nachdem Rubrum der Rahmenempfehlung sind als maßgebliche Spitzenorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten anzusehen:
- die Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste Bundesverband e. V., Hannover,
- die Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin,
- der Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V., Hannover,
- die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., Berlin,
- der Bundesverband Ambulanter Dienste und Stationärer Einrichtungen e. V., Essen,
- der Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e. V., Köln,
- der Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e. V., Köln,
- der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e. V., Berlin,
- der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Berlin,
- der Deutsche Caritasverband e. V., Freiburg i. Br.,
- der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband – e. V., Berlin,
- das Deutsche Rote Kreuz e. V., Generalsekretariat, Berlin,
- die Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband,
- das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Berlin,
- der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Essen,
- die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Frankfurt am Main.
Die Worte in Abs. 1 HS 2 "gemeinsam … abgeschlossen werden" lassen aufseiten der Spitzenorganisationen nur ein einheitliches Handeln zu, was zwischen ihnen Abstimmungsprozesse erfordert, ggf. im Innenverhältnis auch mit den regionalen Landesorganisationen der Pflegedienste jeder einzelnen Spitzenorganisation. In der vorgenannten Auflistung der Spitzenorganisationen sind auch die Interessen der Pflegedienste vertreten, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger (Wohlfahrtsverband) zuzuordnen sind. Damit wird Abs. 1 HS 2 erfüllt, der vorschreibt, dass diese Spitzenorganisationen die Rahmenempfehlungen nicht separat, sondern gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen und dem GKV-Spitzenverband abschließen.
Dadurch, dass alle aufgeführten Spitzenorganisationen der Pflegedienste in die konsentierten Rahmenempfehlungen eingebunden sind, wird letztlich erreicht, dass die Rahmenempfehlungen von allen Beteiligten auf der jeweiligen Landesebene inhaltlich akzeptiert und somit in den regionalen Verträgen auch umgesetzt werden können. Mit der Einbindung der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und des GKV-Spitzenverbandes in gemeinsame Rahmenempfehlungen wird die bundeseinheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege angestrebt, die andererseits z. B. auch nicht dadurch erreicht werden könnte, dass die verschiedenen Spitzenorganisationen per Satzung die einzelnen Leistungserbringer auf die Übernahme der Regelungsinhalte verpflichten, weil zwischen ihnen und den einzelnen Leistungserbringern keine Rechtsbeziehungen bestehen bzw. weil der einzelne Leistungserbringer seiner Spitzenorganisation nicht als Mitglied angehört. Die Anzahl der Spitzenorganisationen, die sich untereinander oft nicht einig sind bzw. sich sogar in Konkurrenzsituationen um Wettbewerbsvorteile im Markt der rechtlich unterschiedlic...