Rz. 9

Zur Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Abs. 7 sind nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 in den Rahmenempfehlungen Regelungen zu treffen.

Das BSG hatte bereits mit Urteil v. 21.11.2002 (B 3 KR 14/02 R) bestätigt, dass es kein Formalismus sei, wenn die Krankenkasse den beruflichen Abschluss als Kranken- oder Altenpflegerin verlange. Der Zulassungsantrag einer Rettungsassistentin, die lediglich über Kenntnisse und Erfahrungen in der häuslichen Krankenpflege verfügte, konnte deshalb mit Recht abgelehnt werden. Sind im Einzelfall spezielle Anforderungen an die Qualifikation des Personals zu stellen, muss diese Zusatzqualifikation ebenfalls nachgewiesen werden. Dies kann insbesondere bei der psychiatrischen oder gerontopsychiatrischen häuslichen Krankenpflege der Fall sein.

Nach § 1 Abs. 1 der Rahmenempfehlungen sind die vom ambulanten Pflegedienst angebotenen Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37) unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft durchzuführen. Pflege unter ständiger Verantwortung bedeutet nach Abs. 2, dass die Pflegefachkraft jederzeit u. a. verantwortlich ist für

  • die Erbringung der verordneten und genehmigten Leistungen nach den allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen,
  • die Umsetzung des Pflegekonzeptes des Pflegedienstes,
  • die fachliche Koordination der Häuslichen Krankenpflege im Rahmen der ärztlichen Verordnung und Anordnung in dem für diese Leistungen gebotenen Umfang,
  • die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
  • die Einsatzplanung der Pflegekräfte,
  • die regelmäßige Durchführung der Dienstbesprechungen innerhalb des ambulanten Pflegedienstes.

Die fachlichen Voraussetzungen als verantwortliche Pflegefachkraft erfüllen nach § 1 Abs. 3 der Rahmenempfehlungen Personen, die eine Ausbildung als

  • Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach den PflBRefG) oder
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (nach dem KrPflG) oder
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- oder Kinderkrankenpfleger (nach dem KrPflG oder PflBRefG) oder
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz v. 25.8.2003 oder nach dem PflBRefG oder
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einer 3-jährigen Ausbildung nach Landesrecht abgeschlossen haben.

2-jährig ausgebildete Altenpflegefachkräfte, die aufgrund besonderer Regelungen in einzelnen Bundesländern als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt sind und diese Funktion ausgeübt haben bzw. ausüben, werden nach Abs. 4 der Rahmenempfehlungen auch von den Vertragspartnern nach § 132a Abs. 4 (Krankenkassen und regionale Leistungserbringer) in anderen Bundesländern als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt.

Hat sich ein Pflegedienst auf die Versorgung von Menschen mit Behinderung spezialisiert, die dem Grunde nach zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 53 SGB XII gehören, kann die Funktion der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft durch eine Heilerziehungspflegerin/einen Heilerziehungspfleger ausgeübt werden, sofern die jeweils andere Funktion (verantwortliche Pflegefachkraft bzw. stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft) durch eine Fachkraft mit einer Qualifikation nach Abs. 3 oder 4 wahrgenommen wird.

 

Rz. 9a

Die Eignung zur Übernahme der ständigen Verantwortung ist nach Abs. 6 der Rahmenempfehlungen ferner davon abhängig, dass innerhalb der letzten 8 Jahre mindestens 2 Jahre ein unter Abs. 3 oder 5 genannter Beruf hauptberuflich ausgeübt wurde, davon mindestens 9 Monate im ambulanten Bereich. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist nach Abs. 7 außerdem Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Diese Weiterbildungsmaßnahme umfasst nach den Rahmenempfehlungen insbesondere folgende Inhalte:

  • Managementkompetenz (Personalführung, Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Rechtsgrundlagen, gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen),
  • psychosoziale und kommunikative Kompetenz sowie
  • die Aktualisierung der pflegefachlichen Kompetenz (Pflegewissen, Pflegeorganisation).

Von der Gesamtstundenzahl sollen mindestens 20 % oder 150 Stunden in Präsenzphasen vermittelt worden sein. Die Voraussetzung Weiterbildungsmaßnahme ist auch durch den Abschluss eines betriebswirtschaftlichen, pflegewissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Studiums an einer Fachhochschule oder Universität erfüllt.

Die verantwortliche Pflegefachkraft soll nach § 1 Abs. 8 der Rahmenempfehlungen in dieser Funktion in Vollzeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sein. Eine Teilzeitbeschäftigung im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit ist auch möglich, wenn diese zusammen mit der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft mindestens 1,5 Vollzeitstellen je Pflegedienst beträgt. Die verantwort...

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