2.3.2.1 Überblick

 

Rz. 11a

Für die Versorgung von Versicherten nach § 4 Abs. 2 der Rahmenempfehlungen ist gemäß Abs. 1 ein bestehender Vertrag für das jeweilige Bundesland nach § 132a Abs. 4 und eine Ergänzung mit den nachfolgenden Regelungen Voraussetzung.

Nach § 4 Abs. 2 der Rahmenempfehlungen regelt die Ergänzungsvereinbarung oder vertragliche Regelung nach Abs. 1 (nachfolgend Vereinbarung) die Versorgung von beatmungspflichtigen und nicht beatmungspflichtigen Versicherten, die aufgrund eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktionen einer ununterbrochenen Anwesenheit einer Pflegekraft bedürfen und Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß der HKP-Richtlinie haben.

Dies betrifft die Versorgung von beatmungspflichtigen und nicht beatmungspflichtigen Versicherten, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen mit der Notwendigkeit zur sofortigen medizinischen Intervention zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können. Hierbei handelt es sich um Versicherte, die kontinuierlich der Beobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen bedürfen und ggf. um Versicherte mit Veränderungen der Vitalfunktion Atmung, wenn sie kontinuierlich bzw. zeitweise beatmet werden.

Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen gemäß Abs. 2 sind zu berücksichtigen, insbesondere durch einschlägige pädiatrische Qualifikationen bzw. Zusatzqualifikationen entsprechend der nachfolgenden Regelungen (Abs. 3).

Nach Abs. 4 hat der Pflegedienst bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung oder erstmaligen Vereinbarung die Eignungen gemäß den Abs. 6, 7 bzw. 8 (Anforderungen an die verantwortliche Pflegekraft oder die Fachbereichsleitung) zu erfüllen und in geeigneter Form nachzuweisen. Hierbei muss die Zusatzqualifikation in Höhe von 200 Stunden nach Abs. 7 nur dann nachgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 und 5 vorliegen.

Die Versorgung wird nach Abs. 5 grundsätzlich durch sozialversicherungspflichtige Pflegekräfte sichergestellt. Der Einsatz von geringfügig Beschäftigten sollte nicht mehr als 20 % des Versorgungsumfanges betragen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch erfüllt, sofern die Pflegefachkräfte Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter des ambulanten Pflegedienstes sind und sich ihr Tätigkeitsschwerpunkt auf den ambulanten Pflegedienst bezieht. Ausgenommen von der Regelung nach Satz 1 sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.

2.3.2.2 Spezifische Voraussetzungen zur Versorgung von beatmungspflichtigen Versicherten

 

Rz. 11b

Nach Abs. 6 verfügt der für die Versorgung von beatmungspflichtigen Versicherten nach Abs. 2 infrage kommende Pflegedienst über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft gemäß Abs. 5 Satz 1, 3 und 4 (gemäß § 1 Abs. 8 der Rahmenempfehlungen ist eine Teilzeitbeschäftigung der verantwortlichen Pflegefachkraft im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit grundsätzlich möglich), die ausgehend von § 1 der Rahmenempfehlungen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt:

Abgeschlossenen Ausbildung als

  1. Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder
  2. Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflBRefG) oder
  4. Altenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz v. 25.8.2003 oder nach dem PflBRefG) oder
  5. Altenpfleger/-in mit einer 3-jährigen Ausbildung nach Landesrecht.

Neben der Weiterbildung nach § 1 Abs. 7 der Rahmenempfehlungen muss zusätzlich eine der folgenden Qualifikationen nachgewiesen werden:

  1. Atmungstherapeut/-in mit pflegerischer Ausbildung oder
  2. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie-/Intensivpflege oder
  3. einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen oder in der außerklinischen Beatmung oder einer Weaningeinheit über mindestens 2 Jahre hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten 5 Jahre oder
  4. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für pädiatrische Intensivpflege/Anästhesie oder
  5. einschlägige Berufserfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege (z. B. auf neonatologischen Intensivstationen, Intermediate Care-Stationen für Kinder, interdisziplinäre pädiatrische Intensivstation oder in der außerklinischen pädiatrischen Intensivversorgung) über mindestens 2 Jahre hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten 5 Jahre.

Die Rahmenfrist von 5 Jahren nach Satz 2 Nr. 3 und 5 verlängert sich um Zeiten, in denen die verantwortliche Pflegekraft

  1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
  2. als Pflegeperson nach § 19 SGB XI eine pflegebedürftige Person wenigstens 10 Stunden wöchentlich gepflegt hat,

höchstens jedoch auf 8 Jahre mit der Maßgabe, dass mindestens 1 Jahr der Berufserfahrung innerhalb der letzten 4 Jahre nachgewie...

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