Rz. 11j

Aufzahlungen zu den Vertragsleistungen darf der Pflegedienst nach Abs. 15 von der oder dem Versicherten weder fordern noch annehmen. Ebenso darf der Pflegedienst der oder dem Versicherten oder Dritten keinen finanziellen oder anderweitigen Vorteil aus der Inanspruchnahme und der Weitergabe sowie Vermittlung von Versorgungsfällen im Bereich der häuslichen Krankenpflege gewähren.

Das Vergütungssystem ist nach Abs. 16 so zu gestalten, dass die Mehrfachvergütung derselben Leistungen, z. B. auch nach dem SGB XI, ausgeschlossen wird.

In Versorgungsformen, die zur Sicherstellung einer täglich mehrstündigen, kontinuierlichen Versorgung die Aufrechterhaltung eines dauerhaften, entsprechend hohen Personalvorhalts erfordern (z. B. außerklinische Intensivpflege), können die Vertragspartner nach Abs. 4 der Vorschrift Regelungen zur Vergütung für nicht planbare Abwesenheitszeiten des/der Versicherten treffen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich und vom Pflegedienst wirtschaftlich nicht zu tragen ist (Abs. 17).

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